Sehr geehrter Kunde,
mit dem Gesetz Nr. 143/2024 wurde für das Jahr 2024 ein sogenannter Weihnachtsbonus eingeführt. Dieser Bonus beträgt 100,00 € netto für Arbeitnehmer und wird zusammen mit dem 13. Monatsgehalt im Dezember ausgezahlt. Der Arbeitnehmer muss hierfür einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellen und dieser kann den Betrag anschließend über das Formular F24 verrechnen.
BETROFFENE ARBEITNEHMER
a) Das Gesamteinkommen für 2024 darf nicht höher als 28.000,00 € sein. Folgende Einkommen, welche einer Ersatzsteuer unterworfen werden, werden zusätzlich berücksichtigt
- Mieteinnahmen aus der „cedolare secca“;
- Forfait-Regime für selbständige Arbeiter;
- Beteiligungsanteil der ACE bei Kapitalgesellschaften;
- Trinkgelder im Tourismus;
- Steuerfreies Einkommen für Auslandsrückkehrer (Impatriati).
- verstorben ist;
- das andere Elternteil das Kind nicht anerkannt hat;
- Das Kind von nur einem Elternteil (welches den Bonus beansprucht) adoptiert wurde oder nur diesem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen wurde.
AUSMAß DES BONUS
Der Weihnachtsbonus beträgt maximal 100,00 € netto unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet. Er wird jedoch im Verhältnis zum gearbeiteten Zeitraum angepasst. Laut Klarstellungen beziehen sich diese Arbeitszeiträume auf die Tage, an denen der Mitarbeiter steuerliche Freibeträge erhalten hat. Falls sich mehrere Arbeitszeiträume überschneiden, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt.
OPERATIVE ANLEITUNG
Der Arbeitgeber, der als Steuersubstitut fungiert, zahlt den Weihnachtsbonus auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers zusammen mit dem 13. Monatsgehalt aus. Der Arbeitgeber kann den ausgezahlten Betrag am Tag nach der Auszahlung über das Formular F24 verrechnen. Beim Steuerausgleich im Dezember muss der Arbeitgeber überprüfen, ob dem Arbeitnehmer der Weihnachtsbonus basierend, auf dem ihm dann effektiv bekannten Gesamteinkommen tatsächlich zusteht. Falls dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber den Bonus beim Dezemberlohn abziehen.
Der Weihnachtsbonus kann vom Arbeitnehmer auch erst in der Steuererklärung beansprucht bzw. zurückgezahlt werden. Dies geschieht, wenn:
- Der Arbeitnehmer keinen Antrag für den Erhalt an den Arbeitgeber gestellt hat;
- Der Arbeitgeber kein Steuersubstitut ist (z.B. Haushaltsangestellte);
- Der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des 13. Monatsgehalt kein Arbeitsverhältnis hatte.
ANTRAG DES ARBEITNEHMERS
Die Zahlung des Weihnachtsbonus erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers, in dem dieser bestätigt, alle gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die dafür nötige Eigenerklärung werden wir Ihnen vorausgefüllt Mitte November zur Verfügung stellen.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH