Neben der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Gesetzesdekretes „Cura Italia“ haben einzelne private Pensionskassen zusätzliche Leistungen und Zahlungen für ihre Eingeschriebenen vorgesehen. So sieht die Kasse der Ärzte und Zahnärzte ENPAM eine Zusatzzahlung von Euro 1.000 pro Monat für maximal 3 Monate vor.
Diese Leistung können alle jene beantragen, die sowohl ausschließlich freiberuflich arbeiten, als auch jene, die teilweise freiberuflich teilweise konventioniert (attività in convenzione) oder als Angestellte (intramoenia) ihre Tätigkeit verrichten.
Wer darf die Zusatzleistung beantragen?
Die vorliegende Zusatzleistung darf beantragt werden:
- wenn im Trimester nach dem 21. Februar 2020, oder in der kürzesten Zeit zwischen dem 21. Februar 2020 und dem Datum des Antrags, ein Umsatzrückgang (fatturato) von mehr als 33% gegenüber dem letzten Trimester 2019 verzeichnet wird;
- wenn für das 2018 verzeichnete Freiberufler-Einkommen, im Jahr 2019 Beiträge der Kategorie B einbezahlt wurden;
- wenn keine Rente von ENPAM oder einem anderen Sozialinstitut bezogen wird;
- wenn alle geschuldeten Beiträge regulär bezahlt wurden.
Höhe der Zusatzleistung
Für jene, welche im Jahr 2019 (Einkommen 2018) den ordentlichen Beitragssatz der „Kategorie B” bezahlt haben, beträgt die Zusatzleistung 1.000 Euro monatlich.
Jene, welche den ermäßigten Beitragssatz bezahlt haben, erhalten die Zusatzleistung in entsprechend reduzierter Form.
Dauer
Die Zusatzleistung wird für den erklärten Zeitraum, aber maximal für 3 Monate gewährt. Wenn der Antrag für einen geringeren Zeitraum als 3 Monate (z.B. vom 21. Februar bis 04. April) eingereicht wird, wird die Zusatzleistung proportional für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum Datum der Einreichung des Antrags angepasst. Für den Erhalt des vollständigen Beitrages und für eine längere Auszahlung der Zusatzleistung muss ein neuer Antrag zur Erklärung des Umsatzrückgangs des Folgezeitraumes eingereicht werden.
Die Zusatzleistung wird nur für den Zeitraum genehmigt, in welchem das Mitglied folgende Leistungen nicht in Anspruch genommen hat:
- Zusatzleistungen für Quarantäne (art. 5 “Interventi aggiuntivi per calamità naturali”, comma 4, del Regolamento delle prestazioni assistenziali aggiuntive del Fondo della Libera Professione – “Quota B” del Fondo Generale);
- Unfall- und Krankengeld für zeitweilige Invalidität (iscritti alla “Quota B” del Fondo di previdenza generale).
Anzumerken ist, dass diese Zuatzleistung erst durch das Ministerium definitv bestätigt werden muss. Die Anträge können aber in der Zwischenzeit schon über die Internetseite der Kasse eingereicht werden.