Mit dem Dekret „sostegni-bis“ (Art. 19 DL 73/2021) wurde die sogenannte „Super ACE“ eingeführt. Bekanntlich ist die ACE („aiuto di crescita economica“) eine Eigenkapitalförderung, anhand deren die Zuwächse des Eigenkapitals zu einem bestimmten Prozentsatz von der Steuergrundlage abgesetzt werden können (aktuell: 1,3%). Diese Förderung kann von allen Unternehmen mit ordentlicher Buchführung in Anspruch genommen werden. Beschränkt für 2021 wird der Prozentsatz auf 15% erhöht, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen:
- So betrifft die Super-ACE lediglich den Eigenkapitalzuwachs im Jahr 2021, also die Einzahlungen und Einlagen der Gesellschafter sowie die Gewinnrückstellung im Jahr 2021. Die Berechnungsgrundlage errechnet sich aus der Differenz zwischen der Grundlage ACE für 2021 und der Grundlage ACE für 2020.
- Es ist eine Obergrenze von 5 Mio. Euro vorgesehen, sodass die Förderung max. 750.000 Euro beträgt und der Steuervorteil bei Kapitalgesellschaften max. 180.000 Euro ausmacht. Bei Personengesellschaften kann der Steuervorteil aufgrund der progressiven Steuersätze noch höher ausfallen.
- Weiteres wurde eine Sperrfrist von zwei Jahren eingeführt, sodass Rücklagen oder andere Reserveren für zwei Jahre nicht ausgeschüttet werden dürfen. Achtung: Auszahlungen bzw. Ausschüttungen in den Jahren 2022 und 2023 können nicht aufgrund Rücklagen vorhergehender Jahre gemacht werden, da für die Super ACE immer die absolute Verminderung des Eigenkapitals berücksichtigt wird. So können Auszahlungen nur aufgrund Einlagen oder Gewinnrücklagen der Jahre 2022 und 2023 erfolgen.
- Die Super ACE kann nicht nur als Steuerabzug in Anspruch genommen werden, sondern auch als Steuergutschrift mit Verrechnung über die F24. Es ist auch eine Abtretung an Dritte (z.B. Banken) möglich.
Steuerbonus – Anmeldung ab 20. November
Wie bereits geschrieben, kann die Förderung direkt von der Steuergrundlage abgezogen werden, was den vorsichtigeren Weg darstellt. Die Förderung kann aber auch mittels eines Steuerbonus in Anspruch genommen werden. Die Durchführungsbestimmungen wurden letztens erlassen und die Anmeldung ist ab dem 20. November möglich. Die Verrechnung ist aber nicht sofort möglich, sondern erst spätestens nach 30 Tagen. Der Steuerbonus ist steuerfrei und zählt auch nicht zum Limit der Verrechnungen mit F24.
Eine Verrechnung mittels F24 ist sicherlich sinnvoll, falls ein Verlust erwirtschaftet wird, jedoch hohe Steuerzahlungen anstehen. Deshalb ist eine frühzeitige Verrechnung sicherlich Thema bei einer Zwischenbilanzbesprechung, da, wie oben geschrieben, einige wichtige Aspekte berücksichtigt werden müssen.