Mit der Verabschiedung des „Wettbewerbsgesetzes“ am 29.08.2017 wurde die Alkhollizenz abgeschafft. Im Zuge des Wachstumsdekret wurde die Lizenz, geregelt gemäß Legislativdekret 504/95, wieder eingeführt.
Aufgrund Art. 13-bis des Wachstumsdekrets (D.L. 34/2019) wurde die Alkohollizenz wieder eingeführt. Dies bedeutet, dass alle Inhaber von gastgewerblichen Betrieben, welche alkholische Getränke verabreichen, neben der von der Gemeinde erteilten Lizenz eine weitere staatliche Lizenz zum Verkauf von Alkohol besitzen müssen.
Die Lizenz wird vom Zollamt ausgestellt und ist im Betriebslokal auszuhängen.
Im Rundschreiben Nr. 131411/RU vom 20. September 2019 wurden vom Zollamt einige Klarstellungen hinsichtlich der Wiedereinführung getroffen. Dabei wird ausdrücklich festgelegt, dass alle Unternehmen welche bereits im Besitz der Lizenz zum Verkauf von alkoholischen Getränken vor Abschaffung am 29.08.2017 waren, diese weiterhin verwenden können. Die Unternehmen müssen die Lizenz nur in ihrem Gastbetrieb vorweisen können.
Alle Unternehmen welche ihre Tätigkeit vom 29.08.2017 – 29.06.2019 aufgenommen haben, müssen die Lizenz jetzt im Nachhinein beantragen, obwohl in diesem Zeitraum keine Pflicht bestand. Die Lizenz muss innerhalb 31.12.2019 beim zuständigen Zollamt mittels eines Vordruck beantragt werden. Dasselbe gilt für alle Unternehmen welche bereits vor dem 29.08.2017 noch nicht im Besitz der Lizenz waren.
Sollten Sie im obigen Zeitraum eine Tätigkeit aufgenommen haben, welche die Verabreichung von alkoholischen Getränken beinhaltet und noch nicht die Lizenz beantragt haben, so werden wir dies überprüfen und wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden, damit die Alkohollizenz innerhalb Jahresende ausgestellt wird.