Ein Fall eines Arbeitnehmers an einer Universität in Neapel zeigt deutlich, dass das Anbringen von Überwachungskameras in öffentlichen Bereichen nicht alleinig durch allgemeine Sicherheitsgründe gerechtfertigt werden kann, insbesondere wenn hierbei Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Das Anbringen von Überwachungskameras darf nicht ohne vorherige Absprache mit Gewerkschaftsvertretern und ohne unzureichende Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Überwachungssystem erfolgen.
Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, nationale Vorschriften einzuhalten, welche angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung und der Kontrollsysteme am Arbeitsplatz, gewährleisten.
Auch das Gesetz (Artikel 4, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970) legt fest, dass audiovisuelle Geräte und andere Hilfsmittel, aus denen sich sogar die Möglichkeit der Kontrolle der Tätigkeiten von Mitarbeitern ergibt, ausschließlich für organisatorische und produktive Erfordernisse, für die Arbeitssicherheit und zum Schutz des Unternehmensvermögens verwendet werden dürfen, und auch nur dann, wenn eine vorheriger Vereinbarung durch die Gewerkschaftsvertretung abgeschlossen wurde.
Transparenz & Informationspflicht
Auch im europäischen Datenschutzrecht ist dieser Aspekt festgelegt, welcher besagt, dass Videoüberwachungen so betrieben werden müssen, dass betroffene Personen sich dessen bewusst sind. Es ist also wichtig, betroffene Personen darüber zu informieren, dass ein Überwachungssystem besteht und welche Bereiche genau überwacht werden.
Die Information der ersten Ebene, das Hinweisschild, spielt hier in erster Linie eine entscheidende Rolle. Auf dem Hinweisschild müssen die wichtigsten Informationen enthalten sein, wie z.B. Angaben des Zweck der Verarbeitung, Angaben zur Identität des Datenverantwortlichen, bestehende Rechte der betroffenen Person, sowie weitere Informationen mit wesentlicher Bedeutung. Auch die Anbringung des Hinweisschildes spielt eine wichtige Rolle. Wichtig zu beachten ist, dass betroffene Personen, vor dem Betreten eines überwachten Bereichs, diesen als solchen erkennen müssen.
Wie kam es also in diesem speziellen Fall des Arbeitnehmers der Universität in Neapel zur Verletzung der Betroffenenrechte?
Nach der Prüfung des vorgelegten Falles durch den „Garante della Privacy“ wurde festgestellt, dass es hier zu einem Verstoß des Eingriffs in den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der Rechtswidrigkeit der von der Universität durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten kam. Dies, da die Aufzeichnung in Missachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist, sowie durch die fehlende Weitergabe erforderlicher Informationen über die Verarbeitung durch das Videoüberwachungssystem an die betreffende Person.
Bruneck, am 17.05.2021
RA Dr. Andreas Oberleiter