Die EU-Richtlinie 2018/1910, auch genannt "Quick fixes" wurde mit der gesetzesvertretenden Verordnung Dlgs Nr. 192 vom 5. November 2021 in nationales Recht umgewandelt, wobei die Neuerungen bereits seit 1. Jänner 2020 aufgrund der Durchführungsverordnung Nr. 2018/1912 angewendet werden, was vor allem die Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen betrifft (wie in unserem Rundschreiben 09/2020 berichtet).
Damit man grundsätzlich die Mehrwertsteuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlicher Lieferung in Anspruch nehmen kann, müssen zwingend nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Lieferung erfolgt von einem MwSt.-Subjekt (mit italienischer MwSt. Nummer) zu einem anderen MwSt.-Subjekt (MwSt. Nummer von anderen EU-Mitgliedsstaaten)
- die Lieferung erfolgt gegen Bezahlung (a titolo oneroso)
- die Lieferung muss von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen erfolgen
- bei der Lieferung muss es sich um ein bewegliches Gut handeln
- bei der Lieferung handelt es sich um die Übertragung eines Eigentumsrechts
Das Vorhandensein einer gültigen Mehrwertsteuer- bzw. Identifikationsnummer ist somit für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verpflichtend. Der Lieferant muss somit über die MIAS/VIES Datenbank prüfen, ob die Mehrwersteuer- bzw. Identifikationsnummer gültig ist.