Vereine müssen bis spätestens 30. Juni 2022 auf der jeweiligen Webseite oder einem anderen Portal (Facebook, Webseite von Verbänden oder Interessenvertretungen etc.) alle Beiträge und Förderungen, welche 2021 kassiert wurden, veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist nur verplichtend, wenn die Gesamtsumme der Beiträge und Förderungen den Betrag von 10.000,00€ jährlich übersteigt. Da die Strafen ab dem Jahr 2020 sehr hoch sind, empfehlen wir die Veröffentlichung unbedingt vorzunehmen.
Die Beiträge müssen nach dem Zufluss- oder Kassaprinzip veröffentlicht werden, d.h. es betrifft alle kassierten Beiträge im jeweiligen Geschäfstsjahr. Es müssen auch die im Jahr 2021 erhaltenen Verlustbeiträge und Zuschüsse angegeben werden, immer falls die Gesamtsumme den Betrag von 10.000 Euro übersteigt.
Angaben
Anbei ein Muster, wie die Beiträge veröffentlicht werden sollen:
Veröffentlichung Beiträge im Sinne des Gesetzes Nr. 124/2017
Öffentliche Körperschaft (Bezeichnung und Steuernummer): ___¬__
Beschreibung der Förderung bzw. des Beitrages:_____
Betrag: ____€
Inkassodatum: _____
Strafen
Es sind Verwaltungsstrafen von 1 Prozent für die unterlassene Veröffentlichung vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag von 2.000 Euro fällig ist. Werden die Beiträge und Förderungen nicht innerhalb 90 Tagen nach der Beanstandung veröffentlicht, ist man verpflichtet den Beitrag oder die Förderung an die Behörde rückzuerstatten.
Wichtig:
Wir empfehlen die Angaben der Beiträge der letzten Jahre nicht zu löschen, da die beitragsgebende Körperschaft die Kontrollen auch erst nach einigen Jahren durchführen kann.
Bruneck, am 16.03.2022
Verfasser: Dr. Markus Hofer