Vereine müssen bis spätestens 30. Juni 2020 auf der jeweiligen Webseite oder einem anderen Portal (Facebook, Webseite von Verbänden oder Interessenvertretungen etc.) alle Beiträge und Förderungen, welche 2019 kassiert wurden, veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist nur verplichtend, wenn die Gesamtsumme der Beiträge und Förderungen den Betrag von 10.000,00€ jährllich übersteigt. Da die Strafen ab dem Jahr 2020 sehr hoch sind, empfehlen wir die Veröffentlichung unbedingt vorzunehmen.
Die Beiträge müssen nach dem Zufluss-oder Kassaprinzip veröffentlich werden, d. h. es betrifft alle kassierten Beiträge im jeweiligen Geschäfstsjahr.
Angaben
Anbei ein Muster, wie die Beiträge veröffentlicht werden sollen.
Veröffentlichung Beiträge im Sinne des Gesetzes Nr. 124/2017
Öffentliche Körperschaft (Bezeichnung und Steuernummer): _____
Beschreibung der Förderung bzw. des Beitrages:_____
Betrag: ____€
Inkassodatum: ____
Strafen
Es sind Verwaltungsstrafen von 1 Prozent für die unterlassene Veröffentlichung vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag von 2.000 Euro fällig ist. Werden die Beiträge und Förderungen nicht innerhalb 90 Tagen nach der Beanstandung veröffentlicht, ist man verpflichtet den Beitrag oder die Förderung an die Behörde rückzuerstatten.