Mit dem D.Lgs. 111/2017 (Reform der 5 Promille) und anschließend mit Dekret des Ministerpräsidenten vom 23. Juli 2020 wurden die Modalitäten für die Eintragung in die Liste der 5 Promille erlassen.
Es wurde eingeführt, dass im Folgejahr nach dem Inkrafttreten des Einheitlichen Register des Dritten Sektors („RUNTS“), also mit Datum 23. November 2021, die 5 Promille nicht mehr nur an Volontariats- und ONLUS-Vereine zugewiesen werden können, sondern an alle Vereine des Dritten Sektors. Die Eintragung erfolgt nur mehr über das Portal des RUNTS.
Vereine im Dritten Sektor, welche sich bereits in den Vorjahren im RUNTS für die 5 Promille eingetragen haben, müssen nichts mehr machen. Eine Änderung ist nur notwendig, wenn sich der IBAN geändert hat.
Modalitäten für Vereine, welche sich neu eintragen müssen
Vereine, welche neu gegründet wurden oder welche in der Vergangenheit nicht im RUNTS eingeschrieben waren und sich für die 5 Promille eintragen lassen wollen, müssen innerhalb 10. April 2025 die Anmeldung direkt im RUNTS vornehmen. Die Eintragung erfolgt somit nicht mehr über ein gesondertes Modell und eine eigene Software.
Anbei der Link zu diesem Register: https://servizi.lavoro.gov.it/Public/login?retUrl=https://servizi.lavoro.gov.it/&App=ServiziHome
Im Anhang zu diesem Rundschreiben wird eine kurze Beschreibung beigelegt, wie die Eintragung vorzunehmen ist.
Rechenschaftsbericht
Es besteht die Verpflichtung, die zugewiesenen 5 Promille lediglich für institutionelle Zwecke zu verwenden.
- 5 Promille Beiträge unter 20.000 Euro
Für 5 Promille Beiträge unter 20.000 Euro muss ein detaillierter Rechenschaftsbericht und ein grafischer Bericht abgefasst werden, welcher lediglich für 10 Jahre aufbewahrt werden muss. Eine Vorlage liegt diesem Sonderrundschreiben bei.
- 5 Promille Beiträge über 20.000 Euro
Falls der erhaltene Beitrag den Betrag von 20.000,00 Euro jährlich überschreitet, gibt es seit dem Jahr 2022 eine neue Prozedur, welche online auf dem Portal „Cliclavoro“ aktiviert werden muss. Diese Mitteilung wird dann automatisch an das Ministerium übermittelt. Wir können hierbei behilflich sein.
Wichtig: Zusätzlich wurde mit dem Dekret vom 23. Juli 2020 geklärt, dass die erhaltenen 5 Promille Beträge verpflichtend auf der Webseite angeführt werden müssen. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen in Höhe von 25%. Aufgrund der Tatsache, dass die 5 Promille unabhängig der Höhe veröffentlicht werden müssen, müssen diese gemäß Schreiben des Arbeitsministeriums Nr. 6 vom 25. Juni 2021 nicht mehr nochmals unter den Beiträgen veröffentlicht werden.