Unterlassene ENEA-Meldung kein Verfallsgrund

Das Kassationsgericht hat mit seinem Urteil Nr. 19309 vom 12. Juli 2024 beschlossen, dass eine unterlassene Meldung an die ENEA nach Beendigung der energetischen Baumaßnahmen keinen Verfallsgrund für den Steuerbonus auf Energiesparmaßnahmen darstellt. Man widerspricht somit der Auffassung der Agentur der Einnahmen, welche in mehreren Rundschreiben darlegte, dass eine fristgerechte Meldung innerhalb 90 Tage an die Agentur notwendig ist. Das Kassationsgericht begründet diesen Beschluss damit, dass die genannte Frist nicht im Gesetz festgeschrieben ist und die Meldepflicht deshab nur statistische Ziele verfolge.

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