Mit einer jüngst ergangenen Entscheidung der Vereinigten Senate des Kassationsgerichtshofes (Urteil Nr. 8500 vom 25.03.2021) hat der oberste Gerichtshof eine Trendumkehr in Bezug auf den Verfall der Steuerbehörde von seiner Möglichkeit zur Feststellung/Kontrolle vorheriger Steuerjahre für den Fall der mehrjährigen Absetzung vollzogen.
Bisher war es nämlich so, dass der Kassationsgerichtshof die These vertreten hat, dass die Steuerbehörde in der vom DPR 600/1973 vorgegebenen Frist (31.12. des vierten Folgejahres auf jenes der Einreichung der Steuererklärung) jenes Jahr kontrollieren muss, in welchem das Recht entstanden ist. Beispielhaft: wenn im Jahr 2016 Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, wurden die entsprechenden Spesen in der Steuererklärung 2017 angegeben und die jeweils zustehende Steuerbegünstigung (z.B. 50% der Spesen) geltend gemacht. Wenn der Fiskus diese Steuerbegünstigung für die im Jahr 2016 durchgeführten Arbeiten kontrollieren wollte, so musste er dies innerhalb der Verfallsfrist vom 31.12.2022 tun. Dies da die Rechtssprechung (so z.B. Urteil Kass. Nr. 9993 vom 24.04.2018) bis dahin die Position vertreten hat, dass das Recht im Jahr 2016 entstanden ist und danach nur mehr die jeweilig zustehenden Raten (10-jährige Raten im Beispiel der Sanierungsarbeiten) abgezogen wurden.
Mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom März 2021 wurde dieses Prinzip nun “über den Haufen” geworfen und hingegen das Rechtsprinzip ausgearbeitet, dass jede Steuerperiode autonom ist und somit auch nur die Folgejahre kontrolliert werden können, in welchen eben lediglich eine Rate der bereits zuvor beantragten Steuerbegünstigung abgesetzt wird.
Dies bedeutet für das obige Beispiel, dass die Steuerbehörde nun die jährlich genutzten Steuerbegünstigungen für die im Jahr 2016 durchgeführten Sanierungsarbeiten bis zum Ende des Jahres 2031 kontrollieren kann. Folglich müssen auch die jeweiligen Unterlagen bis zu jenem Zeitpunkt aufbewahrt werden, da diese im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden müssen.