Telematische Tageseinnahmen - Übermittlung

Die Pflicht zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen betrifft alle Unternehmen, die zur Erstellung eines Kassenbeleges („scontrino fiscale“) oder einer Steuerquittung („ricevuta fiscale“) verpflichtet sind. Sollte auf Verlangen des Kunden für die erbrachte Leistung bzw. Lieferung einer Ware eine Rechnung ausgestellt werden, müssen diese Umsätze wie bisher nicht in den Tageseinnahmen berücksichtigt und in der Folge auch nicht telematisch gemeldet werden.

Jene Unternehmen, welche im Jahr 2018 einen Umsatz von über 400.000€ (Gesamtumsatz inkl. Tageseinnahmen und Rechnungen) überschritten haben, sind bereits ab 01.07.2019 zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen verpflichtet. Für alle weiteren Betriebe (Jahresumsatz 2018 < 400.000€) gilt die Verpflichtung erst ab 01.01.2020.

Wie bei fast allen Neuerungen und Neueinführungen, wird auch dieses Mal von Seiten der Steueragentur eine so genannte Übergangsregelung angeboten. Diese betrifft folgenden Zeitraum:

  • Betriebe mit Umsatz > als 400.000€: 01.07.2019 – 31.12.2019
  • Betriebe mit Umsatz < als 400.000€: 01.01.2020 – 30.06.2020

Die Subjekte, welche ab 01.07.2019 bzw. ab 01.01.2020 zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen verpflichtet sind und keine Registrierkassa angeschafft haben bzw. anschaffen konnten, können bzw. müssen die Tageseinnahmen wie folgt telematisch übermitteln:

  • Händische Eingabe über das Portal „Fatture e corrispettivi“: Es können für den Übergangszeitraum weiterhin Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt und wie bisher im Tageseinnahmenregister vermerkt werden. Am Ende des Monats werden dann von jedem Subjekt persönlich oder mit der Hilfe unserer Kanzlei die entsprechenden Tageseinnahmen über das OnlinePortal der Steueragentur „Fatture e corrispettivi“ telematisch gemeldet.
  • Übermittlung einer XML-Datei mit den Daten der Tageseinnahmen: die entsprechende Datei muss vom jeweiligen Subjekt zwingend in einem XML-Format auf das Online-Portal der Steueragentur hochgeladen und dort übermittelt werden. Auch für diese Möglichkeit bietet unsere Kanzlei Hilfe an: Voraussetzung ist die Zusendung einer XML-Datei oder einer EXCEL-Datei (Vorlage auf Anfrage).

Mit Ablauf der Übergangsregelung (31.12.2019 für Unternehmen mit Umsatz > 400.000€ bzw. 30.06.2020 für Unternehmen mit Umsatz < 400.000€) werden obengenannte Möglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen, deshalb gilt es zwingend auf eine elektronische Registrierkassa umzusteigen.

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