Der Garant für den Datenschutz (Garante della Privacy) hat mit Entscheidung vom 13.12.2021 festgestellt, dass das Vorzeigen des sog. Super Green Pass nur in jenen Fällen verlangt werden kann, in denen dies das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
Dies bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, z.B. bei Hotelgästen, Arbeitern oder Begleitpersonen von Krankenhauspatienten, das Vorweisen des sog. Super Green Pass zu verlangen.
In diesen vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen darf folglich nur der „normale“ Green Pass verlangt werden (welcher auch den Zutritt anhand eines negativen Testergebnisses zulässt).
Bruneck, am 14.12.2021
Verfasser: RA Dr. Andreas Oberleiter