Strafen bei Nichtanbringung des QR-Codes an der Registrierkassa

Wie bereits im Rundschreiben 08/2019 angeführt, werden die neuen telematischen Registrierkassen im persönlichen Bereich der Agentur der Einnahmen („fatture e corrispettivi“) registriert. In Folge der Registrierung erhält jedes Unternehmen einen QR-Code, welchen es an der elektronischen Registrierkasse als Etikette anzubringen gilt.


Jeder bei der Agentur der Einnahmen registrierten Registriekasse wird somit ein eigener QR-Code zugewiesen, anhand welchem die Registrierkasse identifiziert werdern kann. Wie beschrieben, soll der QR-Code als Etikette auf der Registrierkasse bzw. Registrierkassensystem angebracht werden, wobei das vorgeschriebene Format 3,5 cm x 7 cm betragen soll. Hier ein Musterbeispiel dazu:


Dieser QR-Code entspricht nicht jenem QR-Code welcher für die elektronischen Rechnungen verwendet werden kann. 

Nachdem die Pflicht zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 400.000 € bereits seit 01. Juli 2019 besteht, wird die Umsetzung der neuen Vorschriften bereits jetzt bei Finanzkontrollen geprüft. Im Zuge dieser Kontrollen wird auch die Anbringung des QR- Codes geprüft. Bislang haben die Finanzbeamten von der Ausstellung einer Strafe abgesehen, jedoch kann man davon ausgehen, dass diese Vergehen in naher Zukunft mit der Austellung eines Strafbescheides geahndet werden.

Sollten Sie über den QR-Code verfügen, ihn aber noch nicht auf der Registrierkasse angebracht haben, dann sollten Sie diesen umgehend im vorgegeben Format anbringen. Sollten Sie jedoch noch nicht über den QR-Code verfügen, dann können wir Ihnen behilflich sein, diesen über das Portal der Agentur der Einnahmen zu beschaffen.

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