Mittels verschiedener Dekrete wurde für landwirtschaftliche Unternehmer ein Steuerguthaben für den Ankauf von Treibstoff (Diesel und Benzin) im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2022 eingerichtet. Dabei wird ein Steuerguthaben im Ausmaß von 20% gewährt. Das Steuerguthaben wird auf den Treibstoffankauf (MwSt.-Grundlage) berechnet und kann mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden.
Für das I., II. und III. Trimester 2022 kann das Steuerguthaben für den Ankauf von Treibstoff für Fahrzeuge welche im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden in Anspruch genommen werden. Für das IV. Trimester 2022 kann neben dem Treibstoffankauf für Fahrzeuge, auch der Treibstoffankauf für die Beheizung der landwirtschaftlichen Gewächshäuser und Produktionsgebäuden welche für die Tierhaltung genutzt werden für den Steuerbonus berücksichtigt werden.
Das Steuerguthaben für die ersten 3 Trimester 2022 ist dabei innerhalb 31. Dezember 2022 mittels F24 zu verrechnen, während das Steuerguthaben für das IV. Trimester 2022 innerhalb 31. März 2023 verrechnet werden kann.
Eckdaten für Steuergutschrift:
- Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es muss vorab kein eigenes Ansuchen gestellt werden;
- Für die im Jahr 2022 entstandenen Steuerguthaben muss innerhalb 16.02.2023 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden. Die Modalitäten über die Meldung müssen von der Agentur der Einnahmen noch festgelegt werden;
- Die Steuergutschriften betreffend das I., II. und III. Trimester 2022 müssen innerhalb 31.12.2022 verrechnet werden, die Steuergutschrift betreffend das IV. Trimester 2022 muss innerhalb 31.03.2023 verrechnet werden;
- Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP;
- Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen, welche die selben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die getätigten Spesen nicht überschreiten.
Übersicht Steuergutschriften 2022 für landwirtschaftliche Tätigkeit:
1. Trim. 2022 | 2. Trim. 2022 | 3. Trim. 2022 | 4. Trim. 2022 | |
Gesetzesnorm | Art. 18, DL 21/2022 | Art. 3-bis, DL 50/2022 | Art. 7, DL 115/2022 | Art. 2, DL 144/2022 |
Anwendungsbereich | Diesel und Benzin für Fahrzeuge im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit | Diesel und Benzin für Fahrzeuge im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit | Diesel und Benzin für Fahrzeuge im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit | Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung |
Steuerbonus | 20% | 20% | 20% | 20% |
Steuerkodex F24 | 6965 | 6967 | 6972 | 6987 |
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 | 31.12.2022 | 31.12.2022 | 31.12.2022 | 31.03.2023 |
Interne Kunden
Jene Kunden, für welche wir die Buchhaltung führen, werden durch den zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert, falls die Berechnung und Ermittlung des Steuerguthaben in Frage kommt.
Kunden mit Buchhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit beim Südtiroler Bauernbund
Wir bitten Sie sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Südtiroler Bauernbundes in Verbindung zu setzen um die Abwicklung zur Kontrolle, Berechnung und Verrechnung zu veranlassen.
Honorar
Für die Kontrolle, die Berechung und die Verrechnung der jeweiligen Steuergutschrift wird ein Honorar von 60,00 Euro zzgl. Fürsorgebeitrag 4% und MwSt. 22% verrechnet.