Wie bereits in vorherigen Rundschreiben (Nr. 11/2022, Nr. 12/2022, Nr. 14/2022 und Nr. 07/2023) erläutert wurden verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der steigenden Treibstoffpreise ergriffen. Diese betrafen bisher ausschließlich Transportunternehmen auf Rechnung Dritter („Trasporto conto terzi“) und zwar für den Treibstoffeinkauf im I. Trimester 2022 und den Ankauf von AdBlue im Jahr 2022.
Mit dem Dekret „Lavoro“ (DL Nr. 48/2023) wurden neue Maßnahmen zur Bekämpfung der steigenden Treibstoffpreise im Jahr 2022 eingeführt, wobei diese sowohl Transportunternehmen auf Rechnung Dritter („Trasporto conto terzi“), als auch Transportunternehmen auf eigene Rechnung („Trasporto conto proprio“) betreffen.
Nachfolgend die Eckdaten zum Steuerguthaben und zur Antragsstellung.
Steuerguthaben 28% für Ankauf Dieseltreibstoff (Art. 34, DL 48/2023)
Betrifft: Ankauf Dieseltreibstoff 1. Trimester 2022
Voraussetzungen:
- Transportunternehmen auf eigene Rechnung („Trasporto merci in conto propio“)
- LKW mit Gewicht von mehr als 7,5 t
- LKW mit Emissionskategorie Euro 5 und höher
- Eintragung im nationalen Verzeichnis der Transportunternehmen („Albo nazionale degli autotrasportatori“) und im nationalen elektronischen Verzeichnis („Registro elettronico nazionale“ – REN).
Steuerguthaben 12% für Ankauf Dieseltreibstoff (Art. 34, DL 48/2023)
Betrifft: Ankauf Dieseltreibstoff 2. Trimester 2022
Voraussetzungen:
- Transportunternehmen auf Rechnung Dritter („Trasporto merci conto terzi“)
- LKW mit Gewicht von mehr als 7,5 t
- LKW mit Emissionskategorie Euro 5 und höher
- Eintragung im nationalen Verzeichnis der Transportunternehmen („Albo nazionale degli autotrasportatori“) und im nationalen elektronischen Verzeichnis („Registro elettronico nazionale“ – REN).
Antragstellung:
Bezüglich Form und Frist für die Antragstellung, sowie die Form der Verwendung der Steuerguthaben müssen vom zuständigen Ministerium die Richtlinien noch veröffentlicht werden. Nach Veröffentlichung dieser Richtlinien werden wir Sie entsprechend informieren.
Hinweise:
- Die Bemessung der Steuerguthaben erfolgt auf Grundlage von Rechnungen und der dort ausgewiesenen MwSt.-Grundlage. Der Betrag der MwSt. ist nicht zu berücksichtigen.
- Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP;
- Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen, welche diesselben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die getätigten Spesen nicht überschreiten.
- Der Steuerkodex für die Verrechnung mit F24 muss noch veröffentlicht werden. Erst danach kann die Verrechnung vorgenommen werden.