Steuerguthaben für Energie- und Gasverbrauch

Wie in mehreren unserer Rundschreiben (Nr. 07/2022, Nr. 11/2022, Nr. 12/2022, Nr. 14/2022, Nr. 02/2023 und Nr. 05/2023) im Detail erläutert, wurden mit verschiedenen Dekreten in den Jahren 2022 und 2023 Fördermaßnahmen für die Bekämpfung der steigenden Energiekosten von Strom und Gas erlassen. Fördermaßnahmen welche sich in Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift ausdrücken.

Betreffend die bestehenden Steuerguthaben haben sich zwar keine Neuerungen ergeben, jedoch möchten wir nochmals kurz auf die anstehenden Fälligkeiten verweisen.

Steuerguthaben für II. Trimester 2023
Mit dem Dekret „bollette“ (DL Nr. 34/2023) wurden die Steuergutschriften für energieintensive und nicht energieintensive, sowie für gasintensive und nicht gasintensive Unternehmen in reduziertem Ausmaß für das II. Trimester 2023 verlängert. Für nicht-energieintensive Unternehmen gilt die Förderung im Ausmaß von 10% (vorher 35%), während für die anderen Unternehmen die Förderung im Ausmaß von 20% (vorher 45%) gilt. Für die Berechnung der Erhöhung der Durchschnittspreise muss das I. Trimester im Vergleich 2019 und 2023 herangezogen werden. Als Voraussetzung gilt weiterhin ein Stromanschluss von 4,5kW und höher. Für dieses Steuerguthaben kann innerhalb 60 Tage die Mitteilung an den Strom- und Gaslieferanten gemacht werden.

Mitteilung der Strom- und Gaslieferanten
Die Strom- und Gaslieferanten werden weiterhin verpflichtet auf Anfrage der Kunden eine Mitteilung mit Berechnung des Anstieges der Durchschnittspreise und des Steuerguthabens auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht für jene Strom- und Gaslieferanten gegenüber jenen Kunden welche in den Vergleichszeiträumen und im Zeitraum betreffend das Steuerguthaben einen Stromliefervertrag aufrecht hatten. Die Anfrage um die Mitteilung muss dabei innerhalb 60 Tage nach Ablauf des zutreffenden Zeitraumes. Dies gilt die Steuergutschrift betreffend das II. Trimester 2023 mit 29.08.2023.
Der Antrag um diese Mitteilung sollte per PEC-Mail an den Strom- oder Gaslieferanten gestellt werden. Für den Antrag gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Formulierung kann wie folgt gestaltet werden:
Betreff: "Antrag um Berechnung der Steuergutschrift“
Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche hiermit für das Unternehmen …, mit Sitz in …, MwSt.-Nr. …, Steuernummer … und Kundennummer … um Berechnung und Mitteilung der Steuergutschrift für den Stromverbrauch (bzw. Gasverbrauch) im II. Trimester 2023.

Frist Verrechnung Steuerguthaben
Wir möchten nochmals kurz darauf hinweisen, dass diese Steuerguthaben nicht zeitlich unbeschränkt verrechnet werden können. Für die noch zu verrechnenden Steuerguthaben betreffend das Jahr 2022 gilt als Frist für die Verrechnung der 30.09.2023, vorausgesetzt die Meldung wurde innerhalb 16.03.2023 eingereicht. Für die Steuerguthaben betreffend das Jahr 2023 gilt als Frist für die Verrechnung der 31.12.2023.

Unterlassene Meldung für Steuerguthaben 2022
Bekanntlich musste für die Steuerguthaben betreffend das Jahr 2022 welche innerhalb 16.03.2023 nicht verrechnet wurden eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden. Ist diese Meldung nicht erfolgt, dann konnte das noch verrechenbare Guthaben anschließend nicht mehr verrechnet werden, obwohl die Frist für die Verrechnung mit 30.09.2023 festgelegt ist. Die Agentur der Einnahmen hat in einem Erlass festgehalten, dass es sich bei unterlassener Meldung um einen Formfehler handelt und dieser Fehler nach vorheriger Fristeinsetzung („Remissione in bonis“) saniert werden kann. Dabei ist eine Verwaltungsstrafe von Euro 250,00 zu entrichten.

Übersicht Steuergutschriften Energie- und Gasverbrauch 2022 + 2023:

    Okt./Nov.
2022

 
Dez.
2022

 
1. Trim. 2023 2. Trim. 2023
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 Datum 30.09.2023 30.09.2023 31.12.2023 31.12.2023
Frist Anfrage  Strom-lieferant (60 Tage)  Datum 29.01.2023 01.03.2023 30.05.2023 29.08.2023
Meldung Steuerguthaben (innerhalb 16.03.23)  Relevant JA JA NEIN NEIN
Energieintensive Unternehmen

Steuerbonus

Kodex F24

40%

6983

40%

6993

45%

7010

20%

7015

Nicht energieintensive Unternehmen

Steuerbonus

Kodex F24

30%

6985

30%

6985

35%

7011

10%

7016

Gasintensive Unternehmen

Steuerbonus

Kodex F24

40%

6984

40%

6994

45%

7012

20%

7017

Nicht gasintensive Unternehmen

Steuerbonus

Kodex F24

40%

6986

40%

6996

45%

7013

20%

7018

 

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