Bereits in unserem Sonderrundschreiben Nr. 15/2021 haben wir verschiedene operative Hinweise hinsichtlich der Anwendung des Steuerbonus für Investitionen gegeben. Kürzlich gab es eine neue Klarstellung hinsichtlich der Angabe des Gesetzesverweises. Der Art-1, Abs. 1062 des G. 178/2020 sieht nämlich vor, dass die Gesetzesbestimmung zwingend auf der Rechnung angegeben werden muss, bei sonstiger Streichung des Steuerbonus. So muss auf allen Rechnungen mit Investitionen folgender Verweis angebracht werden: „Begünstigtes Investitionsgut gemäß Art. 1, Abs. 1054-1058, Gesetz 178/2020“ oder auf italienisch „Beni agevolabili ai sensi dell’articolo 1, commi 1054 a 1058, Legge 178/2020“. Mit dem Interpello Nr. 438 und 439 vom 05.10.2020 wurde von der Agentur der Einnahmen geklärt, dass der Verweis auch nachträglich mittels Stempel oder händisch auf der Rechnung angebracht werden kann.
Nun wurde mit dem Auskunftsverfahren Nr. 270 vom 18. Mai 2022 geklärt, dass der Gesetzesverweis nicht nur auf Rechnungen, sondern auch auf Lieferscheine oder Transportdokumente angebracht werden muss. Es ist sehr wohl möglich den Nachweis auch im Nachhinein anzubringen. Wir erhalten nur die Rechnungen, wo wir den Gesetzesverweis anbringen. Die Lieferscheine bleiben aber fast immer im Betrieb, sodass wir empfehlen, den Nachweis auch auf den Lieferscheinen anzubringen, um bei einer eventuellen Kontrolle alle Dokumente korrekt vorweisen zu können.