Der Steuerbonus für Werbemaßnahmen/Werbekampagnen, ist eine Förderung von Seiten des Fiskus, welcher an Unternehmen, Freiberufler und an nicht gewerbliche Körperschaften (z. B. Vereine) gewährt wird. Der Bonus konnte bereits für die Jahre 2017 - 2022 beantragt werden und wurde nun auch für das Jahr 2023 bestätigt.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Die Förderung kann von Unternehmen, unabhängig von der Größe, der Rechtsform oder der Buchhaltung, sowie von Freiberuflern (unabhängig von der Eintragung in ein Berufsverzeichnis) und auch von nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.
Welche Spesen werden gefördert?
Begünstigt werden nur mehr Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften (auch wenn diese nur online veröffentlicht werden). Die Werbung in lokalen Radio- und Fernsehstationen ist von der Förderung ausgeschlossen.
Als Werbeinvestitionen werden nur die reinen Werbekosten (Erwerb der Werbefläche und der Werbeschaltung) in den genannten Medien angesehen; Produktions-, Vermittlungskosten und andere Nebengebühren sind von der Förderung ausgeschlossen.
Von der Begünstigung ausgeschlossen werden auch Werbekosten für Fernsehverkäufe und Glücksspiele.
Voraussetzung für die Werbeinvestitionen:
Wichtig: Der Herausgeber der genannten Medien muss entweder im Register der Kommunikationsbetreiber (ROC) oder im entsprechenden Register des Landesgerichtes eingetragen sein.
Förderung
Die Förderung besteht aus einem Bonus in Höhe von einheitlich 75%, welcher von Unternehmen, Start-Up Unternehmen, Freiberufler und Vereinen in Anspruch genommen werden kann.
Die Berechnung der zu erhaltenden Förderung basiert auf der sog. Zuwachsmethode. Hierbei wird nicht allein das Ausmaß an Investitionen in Werbung des jeweiligen Jahres berücksichtigt, sondern deren Zuwachs im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr. Um in den Genuss zu kommen, benötigt es eine Steigerung von zumindest 1 Prozent (siehe Beispiel).
Beispiel: Wenn 2022 150.000 Euro und 2023 200.000 Euro für Werbeinserate und Werbeschaltungen investiert werden, ergibt sich ein Zuwachs von 50.000 Euro (33,33% > 1%).
Daraus wird ein Steuerbonus von 37.500 Euro (75% von 50.000 Euro) berechnet.
Notwendige Schritte für das Einreichen der Förderung
Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen verschiedene Schritte eingehalten werden:
1. Ab dem 01. März bis zum 31. März 2023 muss ein telematisches Ansuchen über das Portal Fisconline eingereicht werden, um die Förderung zu reservieren.
2. Innerhalb 30 Tagen nach Einreichen des Ansuchens summiert die Einnahmenagentur die Investitionen der insgesamt eingereichten Anträge und vergleicht diese mit den bereitgestellten Finanzmitteln. Anschließend wird dann mit Verordnung der Betrag der Förderung (Prozentsatz) mitgeteilt, der für den einzelnen Antrag gewährt werden kann. In den letzten Jahren betrug aufgrund einer Vielzahl an eingereichten Anträgen, dieser Prozentsatz durchschnittlich ca. 15%.
3. Im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Januar des darauffolgenden Jahres nach Einreichung des Ansuchens, muss wiederrum auf telematischem Wege ein zweiter Antrag eingereicht werden. Letzterer enthält die Summe der effektiv getätigten Investitionen.
Inhalt des Antrages
Für das Einreichen des Förderantrages werden folgende Daten benötigt:
- Bereits getätigte oder voraussichtliche Investitionssumme für den
Zeitraum 01. Januar - 31. Dezember 2023; - entsprechende Investitionssumme des Vorjahres (2022);
- für die zeitliche Zuordnung der Investitionen gelten die steuerlichen
Grundsätze der periodengerechten Zurechnung. Da es sich hier um
Dienstleistungen handelt, gilt der Zeitpunkt der Ausführung der
Werbemaßnahme, d. h. es zählt das Erscheinungsdatum der
Werbung (nicht das Rechnungsdatum).
Wichtig: Durch die Anwendung der Zuwachsmethode wird vorausgesetzt, dass im Vorjahr Investitionen in den jeweiligen Bereichen getätigt wurden, d. h. der Ausgangswert darf nicht gleich "Null" sein. Im Umkehrschluss bedeutet es, all jene Unternehmen, welche im Vorjahr keine Investitionen in den angegeben Mediengattungen getätigt haben, werden von der Begünstigung ausgeschlossen.
Steuerliche Bestimmungen des Bonus
Die Förderung unterliegt keiner steuerlichen Befreiung, was so viel bedeutet, dass der Bonus für Zwecke der Einkommenssteuer und der Wertschöpfungssteuer IRAP steuerpflichtig ist. Der steuerliche Abzug für den entsprechenden Aufwand als Betriebskosten bleibt natürlich erhalten.
Achtung:
Die Begünstigung kann nur durch Verrechnung mittels F24 in Anspruch genommen werden, wobei der Zahlungsvordruck nur in elektronischer Form bei der Einnahmenagentur eingereicht werden darf.
Bruneck, am 24.02.2023
Verfasser: Dr. René Bachmann