Der Steuerbonus für Werbemaßnahmen/Werbekampagnen, ist eine Förderung von Seiten des Fiskus, welcher an Unternehmen, Freiberufler und an nicht gewerbliche Körperschaften (z. B. Vereine) gewährt wird. Der Bonus konnte bereits für die Jahre 2017 - 2023 beantragt werden und wurde nun auch für das Jahr 2024 bestätigt.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Die Förderung kann von Unternehmen, unabhängig von der Größe, der Rechtsform oder der Buchhaltung, sowie von Freiberuflern (unabhängig von der Eintragung in ein Berufsverzeichnis) und auch von nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.
Welche Spesen werden gefördert?
Begünstigt sind Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften (auch wenn diese nur online veröffentlicht werden), sowie die Werbung in lokalen Radio- und Fernsehstationen.
Als Werbeinvestitionen werden nur die reinen Werbekosten (Erwerb der Werbefläche und der Werbeschaltung) in den genannten Medien angesehen; Produktions-, Vermittlungskosten und andere Nebengebühren sind von der Förderung ausgeschlossen.
Von der Begünstigung ausgeschlossen werden auch Werbekosten für Fernsehverkäufe und Glücksspiele.
Förderung
Die Förderung besteht aus einem Bonus in Höhe von einheitlich 75%, welcher von Unternehmen, Start-Up Unternehmen, Freiberuflern und Vereinen in Anspruch genommen werden kann.
Die Berechnung der zu erhaltenen Förderung basiert auf der sog. Zuwachsmethode. Hierbei wird nicht nur allein das Ausmaß an Investitionen in Werbung des jeweiligen Jahres berücksichtigt, sondern deren Zuwachs im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr. Um in den Genuss zu kommen, benötigt es eine Steigerung von zumindest 1 Prozent (siehe Beispiel).
Notwendige Schritte für das Einreichen der Förderung
Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen verschiedene Schritte eingehalten werden:
- Ab dem 01. März 2024 bis zum 02. April 2024 muss ein telematisches Ansuchen über das Portal Fisconline eingereicht werden, um die Förderung zu reservieren.
- Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen des Ansuchens summiert die Einnahmenagentur die Investitionen der insgesamt eingereichten Anträge und vergleicht diese mit den bereitgestellten Finanzmitteln. Anschließend wird dann mit
Verordnung der Betrag der Förderung (Prozentsatz) mitgeteilt, der für den einzelnen Antrag gewährt werden kann. Aufgrund der Vielzahl an eingereichten Anträgen, fiel in der Vergangenheit der Prozentsatz immer um einiges niedrieger
aus, als anfangs vermutet. - Im Zeitraum vom 09. Januar bis 09. Februar des darauffolgenden Jahres nach Einreichung des Ansuchens, muss wiederrum auf telematischem Wege ein zweiter Antrag eingereicht werden. Letzterer enthält die Summe der effektiv getätigten Investitionen.
Inhalt des Antrages
Für das Einreichen des Förderantrages werden folgende Daten benötigt:
- Bereits getätigte oder voraussichtliche Investitionssumme für den Zeitraum 01. Januar - 31. Dezember 2024 (getrennt nach Werbeinvestitionen in Zeitungen/Zeitschriften und Radio-und Fernsehstationen);
- entsprechende Investitionssumme des Vorjahres (2023);
- für die zeitliche Zuordnung der Investitionen gelten die steuerlichen Grundsätze der periodengerechten Zurechnung. Da es sich hier um Dienstleistungen handelt, gilt der Zeitpunkt der Ausführung der Werbemaßnahme, d.h. es zählt das Erscheinungsdatum der Werbung (nicht das Rechnungsdatum).
Steuerliche Bestimmungen des Bonus
Die Förderung unterliegt keiner steuerlichen Befreiung, was so viel bedeutet, dass der Bonus für Zwecke der Einkommenssteuer und der Wertschöpfungssteuer IRAP steuerpflichtig ist. Der steuerliche Abzug für den entsprechenden Aufwand als Betriebskosten bleibt natürlich erhalten.
Achtung:
Die Begünstigung kann nur durch Verrechnung mittels F24 in Anspruch genommen werden, wobei der Zahlungsvordruck nur in elektronischer Form bei der Einnahmenagentur eingereicht werden darf.
Verfasser: Dr. Renè Bachmann