Steuerbonus für Werbemaßnahmen 2020 vom 02.03.2020

Der Steuerbonus für Werbemaßnahmen/Werbekampagnen ist eine Förderung von Seiten des Fiskus, welcher an Unternehmen, Freiberufler und an nicht gewerbliche Körperschaften (z. B. Vereine) gewährt wird. Der Bonus konnte bereits für die Jahre 2017 - 2019 beantragt werden und wurde nun auch für das Jahr 2020 bestätigt.  

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?                                                 

Die Förderung kann von Unternehmen, unabhängig von der Größe, der Rechtsform oder der Buchhaltung, sowie von Freiberuflern (unabhängig von der Eintragung in ein Berufsverzeichnis) und auch von nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Welche Spesen werden gefördert?

Begünstigt sind Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften (auch wenn diese nur online veröffentlicht werden), sowie die Werbung in lokalen Radio- und Fernsehstationen.
Als Werbeinvestitionen werden nur die reinen Werbekosten (Erwerb der Werbefläche und der Werbeschaltung) in den genannten Medien angesehen; Produktions-, Vermittlungskosten und andere Nebengebühren sind von der Förderung ausgeschlossen.
Von der Begünstigung ausgeschlossen werden auch Werbekosten für Fernsehverkäufe und Glücksspiele.

Voraussetzung für die Werbeinvestitionen:
Der Herausgeber der genannten Medien muss entweder im Register der Kommunikationsbetreiber (ROC) oder im entsprechenden Register des Landesgerichtes eingetragen sein.

Förderung

Die Förderung besteht aus einem Bonus in Höhe von einheitlich 75%, welcher von Unternehmen, Start-Up Unternehmen, Freiberuflern, und Vereinen in Anspruch genommen werden kann.
Die Berechnung der zu erhaltenden Förderung basiert auf der sog. Zuwachsmethode. Hierbei wird nicht allein das Ausmaß an Investitionen in Werbung des jeweiligen Jahres berücksichtigt, sondern deren Zuwachs im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr. Um in den Genuss zu kommen, benötigt es eine Steigerung von zumindest 1 Prozent (siehe Beispiel).

Wenn 2019 150.000 Euro und 2020 200.000 Euro für Werbeinserate und Werbeschaltungen investiert werden, ergibt sich ein Zuwachs von 50.000 Euro (33,33% > 1%).
Daraus wird ein Steuerbonus von 37.500 Euro (75% von 50.000 Euro) berechnet.

Notwendige Schritte für das Einreichen der Förderung

Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen verschiedene Schritte eingehalten werden:

  1. Ab dem 01. März 2020 bis zum 31. März 2020 muss ein telematisches Ansuchen über das Portal Fisconline eingereicht werden, um die Förderung zu reservieren.
  2. Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen des Ansuchens summiert die Einnahmenagentur die Investitionen der insgesamt eingereichten Anträge und vergleicht diese mit den bereitgestellten Finanzmitteln.     Anschließend wird dann mit Verordnung der Betrag der Förderung (Prozentsatz) mitgeteilt, der für den einzelnen Antrag gewährt werden kann. Im Jahr 2018 (für 2019 sind noch keine Daten vorhanden) betrug, aufgrund einer Vielzahl an eingereichten Anträgen, dieser Prozentsatz nur mehr 23% bzw. 26%.
  3. Im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Januar des darauffolgenden Jahres nach Einreichung des Ansuchens, muss wiederrum auf telematischem Wege ein zweiter Antrag eingereicht werden. Letzterer enthält die Summe der effektiv getätigten Investitionen.

Inhalt des Antrages

Für das Einreichen des Förderantrages werden folgende Daten benötigt:

  • Bereits getätigte oder voraussichtliche Investitionssumme für den Zeitraum 01. Januar - 31. Dezember 2020, wobei weiter unterteilt werden muss zwischen Printmedien und audiovisuellen Medien;
  • entsprechende Investitionssumme des Vorjahres (2019), getrennt nach Printmedien und audiovisuellen Medien;
  • für die zeitliche Zuordnung der Investitionen gelten die steuerlichen Grundsätze der periodengerechten Zurechnung. Da es sich hier um Dienstleistungen handelt, gilt der Zeitpunkt der Ausführung der Werbemaßnahme, d. h. es zählt das Erscheinungsdatum der Werbung (nicht das Rechnungsdatum).

Durch die Anwendung der Zuwachsmethode wird vorausgesetzt, dass im Vorjahr Investitionen in den jeweiligen Bereichen getätigt wurden, d. h. der Ausgangswert darf nicht gleich "Null" sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, all jene Unternehmen, welche im Vorjahr keine Investitionen in den angegeben Mediengattungen getätigt haben, werden von der Begünstigung ausgeschlossen.

Steuerliche Bestimmungen des Bonus

Die Förderung unterliegt keiner steuerlichen Befreiung, was so viel bedeutet, dass der Bonus für Zwecke der Einkommenssteuer und der Wertschöpfungssteuer IRAP steuerpflichtig ist. Der steuerliche Abzug für den entsprechenden Aufwand als Betriebskosten bleibt natürlich erhalten.

Achtung:
Die Begünstigung kann nur durch Verrechnung mittels F24 in Anspruch genommen werden, wobei der Zahlungsvordruck nur in elektronischer Form bei der Einnahmenagentur eingereicht werden darf.
 

Für die Abwicklung benötigen wir Ihre Hilfe:

  • Mitteilung der Entscheidung, ob wir einen Antrag einreichen sollen;
  • Mitteilung aller unter dem Punkt "Form und Inhalt des Antrages" benötigten Informationen.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie deshalb, uns Ihre Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme des Steuerbonus innerhalb 16. März 2020 per Fax 0474-572399 oder an die Mailadresse rene.b@ausserhofer.info zukommen zu lassen.

Wir erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass von unserer Kanzlei für die Überprüfung der förderbaren Spesen, der Ausarbeitung und Versand der beiden Anträge ein Fixhonorar in Höhe von Euro 300,00 zuzüglich eines prozentuellen Aufschlages von 4% auf den effektiven Bonusbetrag verrechnet wird. Das Honorar versteht sich zzgl. MwSt und Fürsorgebeitrag.

Hinweis: Sofern wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an einer Förderung nicht interessiert sind.

 

Bruneck, am 02.03.2020
Verfasser: Dr. Renè Bachmann

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