Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 01/2021 ausführlich berichtet, wurden mit dem Bilanzgesetz für 2021 (G. 178/2020) die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Steuerbonus für den Ankauf von neuen Investitionen („bonus investimenti“) geändert. So kommen Unternehmen und Freiberufler seit 2020 beim Ankauf von neuen Investitionen automatisch in den Genuss eines Steuerbonus, welcher mittels F24 mit anderen Steuerschulden verrechnet werden kann. Den Steuerbonus können auch Vereine oder andere öffentliche und private Körperschaften anwenden, jedoch beschränkt auf die Anschaffungen im gewerblichen Bereich. (Hierzu werden wir nochmals ein separates Rundschreiben veröffentlichen.)
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie nochmals auf ein paar wichtige Bestimmungen aufmerksam machen, damit der Steuerbonus angewendet werden kann. Grundsätzlich beträgt der Steuerbonus wie folgt:
16.11.2020 - 31.12.2021 | 01.01.2022 - 31.12.2022 | |
normale materielle Investitionen | Bonus 10% (Kosten max. 2 Mio. Euro) | Bonus 6% (Kosten max. 2 Mio. Euro) |
normle immaterielle Invvestitionen | Bonus 10% (Kosten max. 1 Mio. Euro) | Bonus 6% (Kosten max. 2 Mio. Euro) |
Materielle Güter 4.0 | Bonus 50% (Kosten bis 2,5 Mio. Euro) | Bonus 40% (Kosten bis 2,5 Mio. Euro) |
Bonus 30% (Kosten bis 10 Mio. Euro) | Bonus 20% (Kosten bis 10 Mio. Euro) | |
Bonus 10% (Kosten bis 20 Mio. Euro) | Bonus 10% (Kosten bis 20 Mio. Euro) | |
Immaterielle Güter 4.0 | Bonus 20% (Kosten max. 1 Mio. Euro) | Bonus 20% (Kosten max. 1 Mio. Euro) |
Hinweis: Mit dem Bilanzgesetz für 2022 soll eine Verlängerung des Steuerbonus bis 2025 eingeführt werden, jedoch ausschließlich für Investitionen der Kategorie „Industrie 4.0“, mit Reduzierung des Steuerbonus auf 20% für Investitionen bis 2,5 Mio. Euro, 10% bis 10 Mio Euro und 5% bis 20% Mio. Euro. Die Obergrenze des Investitionsvolumens soll auf max. 20 Mio. Euro für alle 3 Jahre beschränkt werden.
Allgemeine Informationen
Der Steuerbonus gilt für alle Investitionen ab einem Abschreibesatz von über 6,5%, mit Ausnahme von Immobilien und Fahrzeugen, welche nicht rein betrieblich genutzt werden. Er muss nicht versteuert werden und die Verrechnung erfolgt in drei gleichen Jahresraten. Die neuen Investitionen müssen mind. 2 Jahre im Betrieb bleiben.+
Anzahlung mit Bestätigung innerhalb Dezember
Wie in der Tabelle ersichtlich, werden die Steuersätze ab dem Folgejahr 2022 reduziert. Damit man noch in den Genuss des höheren Steuerbonus gemäß der Bestimmung des Vorjahres kommt, muss bis Dezember eine Anzahlung von mind. 20% geleistet und eine Auftragsbestätigung unterschrieben werden. Anschließend muss das Gut innerhalb 30. Juni geliefert werden.
Angabe des Gesetzesverweises
Der Art-1, Abs. 1062 des G. 178/2020 sieht vor, dass die Gesetzesbestimmung zwingend auf der Rechnung angegeben werden muss, bei sonstiger Streichung des Steuerbonus. So sollte auf allen Investitionen folgender Verweis angebracht werden: „Begünstigtes Investitionsgut gemäß Art. 1, Abs. 1054-1058, Gesetz 178/2020“ oder auf italienisch „Beni agevolabili ai sensi dell’articolo 1, commi 1054 a 1058, Legge 178/2020“. Mit dem Interpello Nr. 438 und 439 vom 05.10.2020 wurde von der Agentur der Einnahmen geklärt, dass der Verweis auch nachträglich mittels Stempel oder händisch auf der Rechnung angebracht werden kann. Wir kontrollieren diese Bestimmung genau und alle förderbaren Rechnungen ohne Verweis werden von uns korrigiert und mit dem Vermerk versehen.
Gutachten des Technikers / Eigenerklärung des rechtlichen Vertreters
Alle Investitionen der Kategorie „Industrie 4.0“ müssen von einem Techniker geprüft und die Voraussetzungen 4.0 mittels eines beeideten Gutachtens („perizia asseverata“) bestätigt werden. Für Investitionen unter 300.000 Euro reicht eine Eigenerklärung des rechtlichen Vertreters gemäß DPR 445/2000. Es wird bei der Eigenerklärung empfohlen, zusätzlich eine Konformitätserklärung des Lieferanten einzholen, in welcher dieser bestätigt, dass das Gut effektiv die Voraussetzungen für die Kategorie „Industrie 4.0“ erfüllt. Im Anhang an dieses Rundschreiben legen wir eine Vorlage für eine Eigenerklärung bei. Die Eigenerklärung sollte auf alle Fälle mit einem Zeitstempel („data certa“) versehen sein, damit die Authentizität gewährleistet wird. Aufgrund der Komplexität der Materie und der erhöhten Kontrollen empfehlen wir jedoch auch bei kleineren Investitionen ein Gutachten eines Technikers einzuholen. Wichtig: Das Gutachten bzw. die Eigenerklärung muss später zwingend für die Inanspruchnahme des Steuerbonus bei uns abgegeben werden.
Mitteilung an das MISE (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)
Eine Bestimmung sieht vor, dass die Investitionen der Kategorie „Industrie 4.0“ an das Ministerium MISE gemeldet werden müssen. Die entsprechenden Modalitäten wurden mit dem Ministerialdekret vom 06. Oktober 2021 veröffentlicht. Wichtig: In der Bestimmung steht jedoch ausdrücklich, dass die Meldung nicht verpflichtend ist und nur für statistische Zwecke gemacht werden kann.
Bruneck, am 17.12.2021
Verfasser: Dr. Markus Hofer