Steuerbonus für die Anpassung der Arbeitsplätze und den Ankauf von Geräten zum Schutz des Covid-Virus gemäß Art. 120 DL 34/2020

Der Steuerbonus wurde zwar bereits Mitte des letzten Jahres eingeführt, jedoch wurde beschlossen, um den Bonus erst im Jahr 2021 anzusuchen, da so die definitv getätigten Spesen für das Jahr 2020 feststehen und keine Unsicherheit ob der Verrechnung des Bonus entsteht. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf den Bonus aufmerksam machen und Sie bitten, uns mitzuteilen, ob Sie den Bonus in Anspruch nehmen wollen.

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Die Förderung kann von allen Unternehmen angewandt werden, unabhängig von der Größe, der Rechtsform oder der Buchhaltung, sowie von Freiberuflern, welche eine der Tätigkeiten ausüben, die im PDF Anhang dieses Rundschreibens angeführt sind. Weiteres können auch nicht gewerbliche Körperschaften, wie Vereine, um den Steuerbonus ansuchen. Grundsätzlich sind dies folgende Tätigkeiten: Gastronomie, Reisebüros, Tour Operator, Vereine, Themenparks, Museen, Bibliotheken, Theater etc.

Welche Spesen werden gefördert?

Grundsätzlich werden bauliche Maßnahmen und der Ankauf von technologischen Geräten gefördert, damit die Verbreitung des Virus vermindert wird und damit die Tätigkeit wiederaufgenommen werden kann.

Bauliche Maßnahmen

  • Anpassung von Mensen, Trennwände und Umkleidekabinen
  • Plexiglasscheiben
  • Errichtung von medizinischen Plätzen, Eintritte, Gemeinschaftsräume
  • Bauarbeiten zur Wiederherstellung von Böden und elektrischen Anlagen, welche durch den Umbau der Plätze beschädigt wurden;

Ankauf von Geräten zum Schutz des Virus

  • Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen
  • Ankauf von technologischen Geräten, welche die Sicherheit am Arbeitsplatz garantieren
  • Thermoscanner und andere Geräte
  • Software, Videoanlagen, Geräte für Homeoffice;

Förderung

Die Förderung besteht aus einem Bonus in Höhe von 60% auf max. Spesen von 80.000 Euro für die Güter und Leistungen lt. Auflistung oben, welche im gesamten Jahr 2020 angekauft wurden. Der effektive Bonus beträgt somit max. 48.000 Euro. Der staatliche Fond beträgt 2 Mia. Euro, sodass sehr viele Geldmittel zur Verfügung stehen und die Chance groß ist, dass die Förderung vollständig ausgezahlt wird.

Zeitraum

Der Bonus muss lt. Bilanzgesetz für 2021 innerhalb 30. Juni 2021 verrechnet werden, somit sollte der Bonus so schnell wie möglich angesucht werden, damit man diesen noch innerhalb des Zeitraums verrechnen kann.

Notwendige Schritte für das Einreichen der Förderung

Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen verschiedene Schritte eingehalten werden:

  1. Es muss eine telematische Meldung an das Steueramt eingereicht werden mit Angabe der Spesen, welche bis zum 31. Dezember angefallen sind;
  2. Anschließend wird der zustehende Bonus auf der Webseite der Agentur der Einnahmen, unter dem persönlichen Steuerpostfach, angeführt.
  3. Der Bonus kann anschließend bis zum 30. Juni verrechnet werden.

Interne Kunden

Jene Kunden, für welche wir die Buchhaltung übernehmen, werden durch den zuständigen Buchhalter überprüft und gegebenenfalls kontaktiert, falls ein Antrag in Frage kommen sollte. Falls hohe Ausgaben getätigt wurden, dann können Sie uns diese mitteilen, damit wir diese bei der Berechnung berücksichtigen können.

Externe Kunden

Kunden, welche selbst die Buchhaltung führen, bitten wir, uns mitzuteilen, ob wir um den Bonus ansuchen sollen. In diesem Fall benötigen wir die Rechnungen mit Angabe der Güter, welche förderbar sind und im Jahr 2020 angekauft wurden.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie deshalb, uns Ihre Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme des Steuerbonus innerhalb 15. Februar 2021 per Fax 0474-572399 oder an die Mailadresse kanzlei@ausserhofer.info zukommen zu lassen. Für den Antrag wird ein Honorar von 120 Euro zzgl. MwSt. und CAP Beitrag verrechnet.
Hinweis: Sofern wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an einer Förderung nicht interessiert sind.

 

Bruneck, am 02.02.2021
Dr. Markus Hofer

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