Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 10/2020 berichtet, gewährt der Staat allen kleinen-mittleren Unternehmen (auch Vereinen, betreffend ihrer gewerblichen Tätigkeit), unter bestimmten Rahmenvoraussetzungen, einen Verlustbeitrag. Mit dem Rundschreiben Nr. 15/2020, von Seiten der Agentur der Einnahmen, folgten nun hierzu einige Klarstellungen.
Wem steht der Verlustbeitrag zu?
Allen MwSt. Subjekten, welche eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sowie jenen Subjekten, welche ein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit („reddito agrario“) besitzen.
Der Verlustbeitrag steht auch den Pauschalsystemen und Vereinen, hinsichtlich ihrer gewerblichen Tätigkeit, zu.
Vorraussetzungen:
- Im Jahr 2019 wurden Erlöse unter 5 Mio. Euro erzielt;
Sollte es sich um ein unterjähriges Geschäftsjahr handeln, so ist das vorherige Geschäftsjahr vor dem 19. Mai 2020 zu berücksichtigen. - Ein Umsatzrückgang von mehr als ein Drittel im April 2020 gegenüber dem April 2019 muss vorgewiesen werden;
Als Umsatz zählen alle im April ausgestellten Rechnungen (auch Anlagenverkäufe) und Tageseinnahmen. Bei aufgeschobenen Rechnungen („fatture differite“) gilt der Lieferzeitpunkt.
Wer ist ausgeschlossen?
- Subjekte, welche ihre Tätigkeit bei Antragsstellung bereits beendet haben;
- Subjekte, welche ihre Tätigkeit nach dem 30. April 2020 aufgenommen haben;
- Öffentliche Körperschaften gemäß Art. 74 des TUIR;
- Finanzintermediäre;
- Freiberufler und Arbeitnehmer, welche in privaten Berufskassen eingetragen sind (wie u.a. Architekten, Geometer, Anwälte, Ärzte, Steuerberater, Notare, Ingenieure etc.);
- Freiberufler und Verwalter von Gesellschaften mit einem Co.co.co Arbeitsverhältnis, welche in der Sonderverwaltung INPS („gestione separata“) eingeschrieben sind und bereits Anspruch auf den 600 Euro Bonus hatten;
- Freiberufler, so genannte „lavoratori dello spettacolo“ – Ex ENPALS, welche bereits Anspruch auf den 600 Euro Bonus hatten;
Wie wird der Verlustbeitrag berechnet?
Erlöse Jahr 2019 | Verlustbeitrag in % |
---|---|
bis zu 400.000 Euro | 20% des Umsatzrückganges |
über 400.000 bis 1.000.000 Euro | 15% des Umsatzrückganges |
über 1.000.000 bis max. 5.000.000 Euro | 10% des Umsatzrückganges |
Der Verlustbeitrag wird mindestens im Ausmaß von 1.000 Euro für Einzelunternehmen und von 2.000 Euro für Gesellschaften fix gewährt.
Subjekte, welche ihre Tätigkeit zwischen Jänner 2019 und April 2019 begonnen haben und einen positiven bzw. einen Umsatzrückgang von Null vorweisen, erhalten den Pauschalbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. Subjekte, welche ihre Tätigkeit ab Mai 2019 begonnen haben, erhalten auch fix den Pauschalbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro.
Wie kann der Verlusbeitrag beantragt werden?
Der staatliche Verlustbeitrag wird mittels einer Meldung an die Agentur der Einnahmen beantragt. Er kann bis zum 13. August 2020 beantragt werden und wird mittels Direktüberweisung auf das Bankkonto des Antragsstellers ausbezahlt.
INTERNE KUNDEN:
Diese Meldung nehmen wir als Kanzlei gerne für Sie vor. Dementsprechend wird Sie in nächster Zeit Ihr zuständiger Buchhalter kontaktieren und Ihnen mitteilen, ob Sie die Voraussetzungen besitzen und den Verlustbeitrag in Anspruch nehmen können.
Der Buchhalter wird Sie hier auch noch einmal auf die Voraussetzungen des von der Provinz gewährten Verlustbeitrages (siehe unser Sonderrundschreiben 07/2020) hinweisen, sofern dieser noch nicht beantragt wurde (kann bis zum 30. September beantragt werden).
EXTERNE KUNDEN:
Sollten Sie im Besitz der oben angeführten Voraussetzungen sein, so können Sie den Verlustbeitrag in Anspruch nehmen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich und beantragen für Sie den Verlustbeitrag. Kontaktieren Sie uns einfach unter kanzlei@ausserhofer.info und wir kümmern uns darum.