Sondermaßnahmen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste

Die Südtiroler Landesregierung hat mit dem Beschluss Nr. 765/2024 ein Förderprogramm zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste erlassen. Ziel ist die Unterstützung der lokalen Wirtschaft in Südtirol. 
Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte der Förderung dargestellt: 

Welche Betriebe fallen unter die Förderung?

Unter die Förderung fallen laut den Richtlinien gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Betrieb bietet einen „Nahversorgungsdienst“ und versorgt damit auch Personen, die nicht Hausgäste sind.
  • Die Tätigkeit umfasst die Verabreichung von Speisen und/oder Getränken das ganze Jahr über.
  • Der Betrieb liegt in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnern.
  • Der Betrieb ist der einzige gastgewerbliche Betrieb in der Ortschaft.
  • Sind in der Ortschaft zusätzlich zum beantragenden Betrieb weitere gastgewerbliche Betriebe, gelten diese Betriebe unter folgenden Bedingungen nicht als „zweiter Betrieb“:
    1) Betriebe, die ihre Tätigkeit, nur für einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr ausüben, oder
    2) Betriebe, welche die Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag nicht einhalten, oder
    3) Betriebe außerhalb des Ortskerns zählen nicht als „zweiter Betrieb“, wenn sie mehr als 1 km entfernt sind.

Welche Kriterien müssen die gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebe erfüllen?

  • Ø Jahresumsatz in den letzten drei Jahren von maximal 200.000,00 Euro (bei Schank– und Speisebetrieben), bzw. 300.000,00 Euro (bei Beherbergungsbetrieben);
  • Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag;
 

Was wird gefördert?

  • Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes;
  • Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes;
 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Eröffnung des Betriebes: einmalige Förderung bis maximal 30.000,00 Euro;
  • Aufrechterhaltung eines Betriebes: jährliche Förderung bis maximal 12.000,00 Euro;

Unterschied Eröffnung/Aufrechterhaltung: Wenn der früher bestehende Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen ist, dann Eröffnung, bei weniger als einem Jahr Aufrechterhaltung;
Die Förderung wird im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.
 

Wann können Anträge eingereicht werden?

  • Für Eröffnungen: bis 30. April oder 31. August eines jeden Jahres;
  • Für Aufrechterhaltungen: bis 30. April eines jeden Jahres;

Bitte beachten Sie, dass die genaue Förderhöhe von verschiedenen Faktoren abhängt und bei begrenzten Mitteln die Förderbeträge proportional gekürzt werden können. Anträge auf Förderung werden anhand eines Punktesystems bewertet (z. B. Betriebsstandort, Tradition, touristische Entwicklung). Betriebe mit höheren Punktzahlen haben Vorrang, wenn die Mittel knapp werden sollten.

Selbstverständlich sind wir bei der Antragstellung gerne behilflich!

Verfasser: Dr. Thomas Hainz

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