Sondermaßnahmen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste

Im Herbst des vergangenen Jahres ist bekannt geworden, dass die Landesregierung Förderungen für bestimmte gastgewerbliche Betriebe beschlossen hat. Zentrales Anliegen der neuen Bestimmung ist es, das typische Dorfgasthaus bzw. die typische Dorfbar finanziell zu unterstützen, damit diese als wichtig angesehenen Infrastrukturen in einer Ortschaft bestehen bleiben bzw., falls schon nicht mehr vorhanden, wieder eröffnet werden.
Mittlerweile scheint die Förderung auf der Homepage der Provinz bei den übrigen Förderungen im Bereich Tourismus auf (http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1037764). Neben einer kurzen Beschreibung der Förderung und dem Formular für das Beitragsgesuch finden sich auf der entsprechenden Seite auch die Richtlinien zur Förderung. Neben Klarstellungen lassen die Richtlinien aber auch Interpretationsspielraum zu und sorgen in einem Punkt sogar für ein erstaunliches Ergebnis.     
Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte der Förderung dargestellt:

Welche Betriebe fallen unter die Förderung?

  • Begünstigte Unternehmen sind die so genannten gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe. Dabei handelt es sich zunächst einmal um Schankbetriebe (Bars, Cafés, Schenken, Pubs etc.), Speisebetriebe (Gasthäuser, Restaurants, Pizzerien, Bistros etc.) und gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Hotels, Residences etc.). Bei den letztgenannten Betrieben muss eine ganzjährige Verabreichung von Speisen und/oder Getränken gegeben sein, die sich nicht nur an Hausgäste, sondern an die Öffentlichkeit richtet.

Welche Kriterien müssen die gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebe erfüllen?

  • Ø jährliche Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren von maximal 200.000 Euro; bei gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben steigt Grenze auf maximal 300.000 Euro;
  • Einziger gastgewerblicher Betrieb in einer Ortschaft mit mindestens 100 Einwohnern;
    Bei der Einwohnerzahl wird auf die jeweilige Fraktion als kleinste Einheit abgestellt, sprich: Wenn eine Fraktion weniger als 100 Einwohner hat, kann ein dort angesiedelter Betrieb von vornherein nicht um die Förderung ansuchen.
    Der Begriff der Ortschaft ist allerdings wiederum nicht mit der Fraktion gleichzusetzen. Unter Ortschaft ist nach Auskunft des zuständigen Amtes eine zusammenhängende Siedlung zu sehen. In der Praxis wird dieser Punkt wohl zu einigen schwierigen Abgrenzungsfragen führen.
    Wichtig: Betriebe, die nicht als gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe gelten, z.B. Hotels mit nicht öffentlich zugänglichen Bars, müssen bei der Betrachtung des Kriteriums, ob ein einziger Betrieb vorliegt oder nicht, unabhängig von ihrer Anzahl, nicht berücksichtigt werden.
    Sollte aber in einer Ortschaft ein gasthofähnlicher Betrieb eine weitere gastgewerbliche Tätigkeit ausüben, gibt es eine Ausnahmegenehmigung: Wenn der Betrieb die Speise- und Schanktätigkeit nur zeitweilig ausübt gilt dieser nicht als „zweiter Betrieb“;
  • Mindestöffnungszeit von 10 Stunden pro Tag;
  • Betriebe dürfen sich nicht in einer Immobilie einer öffentlichen Körperschaft befinden;

Was wird gefördert?

  • Eröffnung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes;
  • Aufrechterhaltung des einzigen gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebes;

Wie hoch ist die Förderung?

  • Eröffnung des Betriebes: einmalige Förderung bis maximal 30.000,00 Euro;
  • Aufrechterhaltung eines Betriebes: jährliche Förderung bis maximal 12.000,00 Euro; Bei der Aufrechterhaltung ist zu beachten, dass hier nach einem bestimmten Punktesystem eine Rangordnung der ansuchenden Betriebe erstellt wird, die dann zum Einsatz kommt, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen und entsprechend gekürzt werden müssen.
  • Unterschied Eröffnung/Aufrechterhaltung: Wenn der früher bestehende Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen ist, dann Eröffnung, bei weniger als einem Jahr Aufrechterhaltung.
  • Die Förderung gilt als De-minimis Beihilfe.

Wann können Anträge eingereicht werden?

  • Für Eröffnungen: bis 30. April oder 31. August eines jeden Jahres;
  • Für Aufrechterhaltungen: bis 30. April eines jeden Jahres.

Welche Verpflichtungen/Sanktionen sind mit der Förderung verbunden?

  • Bei einer Förderung für Eröffnung eines gastgewerblichen Betriebes: Betrieb muss innerhalb eines Jahres ab Gewährung der Förderung eröffnet werden.
  • Gastgewerbliche Nahversorgungsdienst muss mindestens zwei Jahre lang gewährleistet sein: Bei Eröffnungen läuft Frist ab Tätigkeitsbeginn, bei Aufrechterhaltungen ab Gewährung der Förderung.
  • Wird die Zweijahresfrist nicht eingehalten, erfolgt die Rückzahlung in der Regel im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung.
  • Bei Nichterfüllen bestimmter Voraussetzungen, wie z.B. der Nichterfüllung der beschriebenen Kriterien, ist eine Rückzahlung im Ausmaß von einem Drittel der Förderung vorgesehen. Das kann zur kuriosen Situation führen, dass ein Betrieb die Förderung anteilig zurückzahlen muss, obwohl er gar keinen Einfluss auf die Einhaltung der Kriterien hat, bspw. dann der Fall, wenn er nicht mehr der einzige gastgewerbliche Betrieb in der Ortschaft ist, weil ein anderer Betrieb aufgemacht hat

Fazit

Auch wenn die Bestimmungen auf den ersten Blick doch einschränkend und komplex erscheinen, kann es durchaus Situationen in Ortschaften geben, wo Betriebe die Kriterien erfüllen und Anspruch auf die Förderung haben. Da jede Ortschaft ihre Eigenheiten hat, muss jeder Fall jedenfals einzeln geprüft werden.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie mit Ihrem Betrieb die Kriterien erfüllen könnten, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen beim Abklären der Förderfähigkeit und bei der Antragstellung.

 

Bruneck, 29.01.2021
Mag. Dejan Pupovac

 

Rundschreiben
Alle Rundschreiben
ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner