Rundschreiben Mietzahlungen

Entsprechend mehrerer diesbezüglicher erhaltener Anfragen, hier anstehend eine kurze Information in Sachen Mietverhältnisse/Mietzahlungen/Mietauflösungen in dieser momentan schwierigen Zeit.
Die von der Regierung erlassenen Dekrete sehen keinerlei Bestimmung/Regelung hinsichtlich einer eventuellen Stundung, bzw. Reduzierung von Mietzahlungen vor (mit Ausnahme jener Mietzinszahlungen, die Sportvereine für die Nutzung von öffentlichen Strukturen zahlen müssen, welche bis 30 Juni aufgeschoben werden können).
Die einzige Bestimmung, die bisher in Bezug auf Mieten und Mietzinszahlungen von der Regierung erlassen worden ist, betrifft gewerbliche Mietverträge für Liegenschaften der Kategorie „C/1“ und nur sofern der entsprechende Betrieb von der von der Regierung beschlossenen Zwangsschließung betroffen ist. In diesen Fällen können die Mieter die Gewährung eines Steuerbonus von 60% auf den geschuldeten Mietzins für den Monat März beantragen.
Für Mietverträge zu Wohnzwecken wurden bisher keine Bestimmungen erlassen. Das bedeutet, dass der Mietzins, so wie mit entsprechendem Mietvertrag vereinbart, nach wie vor und in der vereinbarten Höhe geschuldet ist.
Es steht natürlich jedem Vermieter frei, dem jeweiligen Mieter hinsichtlich der Zahlung des Mietzinses entgegenzukommen. Diesbezüglich muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Miete jedenfalls in der im Vertrag angegebenen Höhe versteuert werden muss, es sei denn die Vertragsparteien treffen eine anderweitige schriftliche Vereinbarung. Diese schriftliche Vereinbarung über eine eventuelle vorübergehende Mietreduzierung muss dann allerdings auch bei der Agentur der Einnahmen registriert werden, natürlich mit dem entsprechenden Aufwand und den Kosten.


Bleiben Sie gesund.

Bruneck, am 08.04.2020
Ausserhofer & Partner
 

 

 

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