REVE-Register: Eintragung Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

Kurz vorweg: Am 04. Dezember 2018 wurde der Artikel 93 der Strassenverkehrsordnung dahingehend abgeändert, sodass es italienischen Staatsbürgern untersagt ist, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen zu fahren (wir haben in unserem Rundschreiben Nr. 02/2019 berichtet). Die Strafen sind sehr hoch, da neben einer Geldstrafe von 498,40 Euro bis 2.848,00 Euro auch die Beschlagnahme des Fahrzeuges vorgesehen ist. Wer dann nicht innerhalb von 180 Tagen das Fahrzeug in Italien registriert, dem wird das Eigentum an dem Fahrzeug definitiv entzogen. Es sind nur sehr wenige Ausnahmen vorgesehen:

  • Fahrzeuge welche über Leasing oder Langzeitmiete gehalten werden: Dies betrifft vorallem nichtansässige Unternehmen, welche einem Inländer ein Fahrzeug übergeben. Der Fahrer ist verpflichtet ein vom Eigentümer/Inhaber des Fahrzeug unterzeichnetes Dokument (in italienischer Sprache) mitzuführen, aus welchem der Rechtstitel der Nutzung sowie die Dauer hervorgehen;
  • Fahrzeuge welche auf der Grundlage eines Leihvertrages gehalten werden: Dies betrifft vor allem nichtansässige Unternehmen, welche ihren Mitarbeitern oder lohnabhängigen Bediensteten leihweise bzw. als Sachbezug ("Fringe Benefit") ein Fahrzeug zur Verfügung stellen. Auch in diesem Fall, muss der unterzeichnete Leihvertrag mit Angabe des betreffenden Mitarbeiters im Fahrzeug mitgeführt und bei eventuellen Kontrollen vorgezeigt werden.

Diese Verträge müssen bei sich geführt werden und mit einer „data certa“ versehen werden, damit die Korrektheit nachgewiesen wird.

Änderung

Nun sind die Vorschriften geändert worden. Das neue Gesetz wurde am 17. Jänner 2022 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht und treten mit dem 21. März 2022 in Kraft. Es wird nun das sogenannte REVE-Register eingeführt („registro dei veicoli esteri“), also das Register der ausländischen Fahrzeuge. Durch die Eintragung der in Italien zirkulierenden Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen soll die Kontrolle und deren Verwendung erleichtern. So dürfen Personen, welche den meldeamtlichen Wohnsitz in Italien haben, weiterhin kein Fahrzeug fahren, ausgenommen, es wird drei Monate nach Wohnsitzwechsel in Italien zugelassen. Weiterhin gültig bleiben die oben genannten Ausnahmen, jedoch müssen diese Fahrzeuge in das vorhin genannte REVE-Register eingetragen werden. Zugelassen ist nun neben dem Miet- oder Leihvertrag auch eine unentgeltliche Überlassung. Dies ist eine Erleichterung, da es in der Vergangenheit öfters Situationen gegeben hat, wo Personen im Ausland das Fahrzeug an Verwandte in Italien zur Verfügung gestellt haben und Strafbescheide ausgestellt wurden. Die Eintragung im REVE-Register kann selbst vorgenommen werden oder die Automobil-Agentur übernimmt diese Aufgabe.

Bruneck, am 15.04.2022
Verfasser: Dr. Markus Hofer

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