Kürzlich wurde vom Verwaltungsgericht Apulien (Sitz Lecce, mit Urteil Nr. 1579 vom 02.11.2021) der Fall des Zugangs zu Videoaufnahmen im Fall eines Verkehrsunfalles behandelt.
Konkret handelte es sich um eine entsprechende Anfrage eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Autolenkers an die Gemeinde, dass ihm die Aufnahmen des Unfalles ausgehändigt werden.
Die Gemeinde hat diese Anfrage abgelehnt, mit der Begründung, dass diese Aushändigung laut Gemeindeordnung nicht zulässig sei und obendrein der andere in den Verkehrsunfall verwickelte Autolenker seine Zustimmung nicht gegeben hat.
Diese Ablehnung wurde vom anfregenden Verkehrsteilnehmer vor dem Verwaltungsgericht Apulien angefochten, welches mit dem oben genannten Urteil nun festgestellt hat, dass das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsakten (wie mit Gesetz Nr. 241/1990 geregelt) Vorrang vor der Gemeindeordnung hat. Auch die mangelnde Zustimmung des anderen Verkehrsteilnehmers kann dieses Recht auf Zugang nicht einschränken.
In jedem Fall hat der Zugang zu den Verwaltungsunterlagen jedoch in Beachtung der weiteren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes zu erfolgen. Die Aushändigung des Videomaterials muss also so erfolgen, dass die Privatsphäre der anderen Verkehrsteilnehmer geschützt bleibt.