Punkteführerschein im Bauwesen ab 01. Oktober 2024
Sehr geehrter Kunde,
PNRR-Dekret (Nr. 19/2024) wurde der Punkteführerschein ab 1. Oktober 2024 im Sektor Bau eingeführt. Diese neue Pflicht umfasst alle Unternehmen, auch Einzelunternehmen ohne Angestellte. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Art der Tätigkeit (sei es Reinigung, Kontrolle, Instandhaltung, usw.), alle Betriebe, die auf einer Baustelle arbeiten (einschließlich aller Handwerker wie Elektriker, Hydrauliker, Montagetischler, usw.), den Punkteführerschein vorweisen müssen.


AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN UND SELBSTSTÄNDIGE

Auch alle ausländischen Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf italienischen Baustellen ausüben, sind zur Erlangung des Punkteführerscheins oder alternativ zur Vorlage gleichwertiger Dokumente verpflichtet. Hierzu muss über das vorgesehene Onlineportal eine Eigenerklärung über den Besitz eines (dem Punkteführerschein) gleichwertigen Dokuments aus dem Herkunftsland vorgelegt werden (für Unternehmen aus EU-Staaten), oder es muss die Anerkennung des Dokuments aus einem Nicht-EU-Staat nach italienischem Recht nachgewiesen werden.
Sollte kein solches Dokument vorliegen, sind auch ausländische Unternehmen zur Erlangung des Punkteführerscheins in Italien verpflichtet.
 

BEFREITE UNTERNEHMEN

Von der Beantragung und Vorlage des Punktführerscheins befreit sind alle Unternehmen, die eine SOA-Zertifizierung der Stufe 3 oder höher haben.
Ebenso ausdrücklich befreit sind alle Unternehmen und Freiberufler, welche lediglich Lieferungen vornehmen oder ausschließlich intellektuelle Dienstleistungen erbringen (z.B. Ingenieure, Architekten, Geometer, usw.).
 

VORAUSSETZUNG ZUR ERLANGUNG DES PUNKTEFÜHRERSCHEINS

Für die Ausstellung des Punkteführerscheins sind die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
 
  • Einschreibung in die Handelskammer;
  • Erfolgte Ausbildung der Mitarbeiter im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  • Erfolgte Ausbildung der Selbstständigen;
  • Besitz eines gültigen DURCs (reguläre Beitragssituation INPS & INAIL);
  • Besitz der Risikobewertung (sofern von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen);
  • Besitz eines gültigen DURFs (reguläre Steuersituation – sofern erforderlich);
  • Erfolgte Ernennung des Verantwortlichen für den Arbeitsschutzdienst (sofern erforderlich);

ANTRAGSTELLUNG UND FRISTEN

Der Punkteführerschein wird in digitaler Form ausgestellt und ist über das Onlineportal des nationalen Arbeitsinspektorates abrufbar. Die technischen Anweisungen zur Antragstellung werden in einem separaten Schreiben bekannt gegeben, welches in Kürze vom INL veröffentlicht werden müsste. Der Besitz der erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen wird bei der Antragstellung mittels Eigenerklärung bestätigt; die Unterlagen selbst müssen im Unternehmen aufbewahrt und bei eventuellen Kontrollen vorgezeigt werden. Etwaige Falschaussagen werden gemäß Art. 76 DPR 445/2000 strafrechtlich geahndet.
Nach Einreichung des Antrages ist es dem antragstellenden Unternehmen gestattet, seine Tätigkeit weiter auszuführen, bis der endgültige Punkteführerschein erlassen wird.

 

ÜBERGANGSREGELUNG BIS ZUM 31. OKTOBER 2024

Im Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2024 kann der Antrag auf den Punkteführerschein vorübergehend durch eine separate Eigenerklärung ersetzt werden, welche wir Ihnen im Anhang zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass all jene Unternehmen, welche zur Beantragung des Punkteführerscheines verpflichtet sind, im oben genannten Zeitraum ihre Tätigkeit weiterhin ausführen können, sofern die Eigenerklärung vor dem 1. Oktober 2024 ausgefüllt und unterschrieben per PEC an das nationale Arbeitsinspektorat geschickt haben: dichiarazionepatente@pec.ispettorato.gov.it
Der Versand dieser Eigenerklärung verpflichtet das übermittelnde Unternehmen, den eigentlichen Antrag bis spätestens 31. Oktober 2024 zu stellen.
Ab dem 1. November 2024 ist es nicht mehr möglich auf Baustellen zu arbeiten – auch nicht mittels Eigenerklärung – sofern der Antrag auf den Punkteführerschein nicht fristgerecht eingereicht wurde!!
 

STRAFEN BEI MISSACHTUNG DER REGELUNG

Sollte ein Unternehmen oder ein Selbständiger auf einer Baustelle ohne den erforderlichen Punkteführerschein oder mit einem Punktesaldo von weniger als 15 Punkten seiner Tätigkeit nachgehen, wird eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 10% des Wertes, der auf der betreffenden Baustelle vergebenen Arbeiten verhängt, jedoch mindestens in der Höhe von 6.000 Euro. Zusätzlich zur Verwaltungsstrafe wird das betroffene Unternehmen für die Dauer von 6 Monaten von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen.
 

KONTROLLE VON UNTERNEHMEN UND SUBUNTERNEHMEN

Es sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verantwortliche der Arbeiten oder der Bauherr vor Beginn der Arbeiten überprüfen muss, ob die beauftragten Unternehmen oder Selbständigen im Besitz des Punkteführerscheines oder einer SOA-Zertifizierung der Stufe 3 oder höher sind. Bei Unterlassung wird ein Bußgeld zwischen 711,92 und 2.562,91 Euro verhängt.
 

ENTZUG DES PUNKTEFÜHRERSCHEINES

Der Punkteführerschein wird vom nationalen Arbeitsinspektorat entzogen, wenn eine oder mehrere der erklärten Voraussetzungen überhaupt nicht zutreffen.
Sollte eine oder mehrere Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt entfallen, z.B. das Fehlen des DURC, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit des Punkteführerscheins.
Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt entweder stichprobenartig von Amts wegen oder im Rahmen von eventuellen Inspektionen des Unternehmens.
 

PUNKTESYSTEM

Zu Beginn wird der Punkteführerschein ein Guthaben von 30 Punkten aufweisen. Dieser Punktestand kann durch das Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Maximalpunktezahl von 100 erreichen. Weitere Punkte erhalten Unternehmen z.B., wenn sie bereits seit einer bestimmten Zeit bei der Handelskammer registriert sind (3-10 Punkte), wenn in die Unfallvorbeugung investiert wird, usw.
 
SOLLTEN SIE VON DER VORLIEGENDEN REGELUNG BETROFFEN SEIN, MÜSSEN SIE VORERST NUR VOR DEM 1. OKTOBER 2024 DIE EIGENERKLÄRUNG IM ANHANG PER PEC AN DIE OBEN GENANNTE ADRESSE dichiarazionepatente@pec.ispettorato.gov.it SCHICKEN. 
SOLLTEN SIE DIE LÖHNE IN UNSEREM LOHNSTUDIO AUSARBEITEN LASSEN, SO BITTEN WIR SIE DIE MAILADRESSE LOHN@AUSSERHOFER.INFO BEIM VERSAND DER PEC-MAIL IN CC ZU SETZEN.
 
Über die weitere operative Umsetzung des Punkteführerscheines werden wir Sie mit einem separaten Rundschreiben informieren.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
 
Bruneck, am 26.09.2024
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH
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