Werter Kunde, laut unseren Daten wenden Sie das Pauschalsytem im Jahr 2021 an.
Das Pauschalsystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Steuersatz lediglich 15% (5% mit Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) beträgt, nur geringe Mwst.-Verpflichtungen bestehen und die Einkommensgrundlage aufgrund von festgelegten Koeffizienten berechnet wird. Ein weiterer interessanter Aspekt kann unter anderem auch in der Möglichkeit einer Beitragsreduzierung für die Eingeschriebenen in der INPS-Kasse für Handwerker und Kaufleute um 35% bestehen. Bei letzterem Punkt gilt es etwas genauer hinzuschauen, deshalb versuchen wir anhand dieses Informationsschreibens einige Punkte hervorzuheben und näher zu beschreiben.
Die Beitragserleichterungen ex Gesetz 190/2014 können nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Im Besonderen stehen sie nur Einzelunternehmern zu, welche in der INPS-Kasse für Handwerker und Kaufleute eingeschrieben sind.
Die Erleichterung gilt nicht für Selbstständige, welche in der INPS-Sonderverwaltung "Gestione separata" ex Gesetz 335/95 oder in den privaten Rentenkassen der Berufskammern eingetragen sind.
Die Begünstigung besteht darin, dass die Sozialbeiträge auf das pauschal bestimmte Einkommen, welches die Grundlage für die Ersatzsteuer bildet, abzuführen sind und dann noch einmal um 35% reduziert werden.
Diese Herabsetzung um 35% gilt sowohl für das Mindesteinkommen (15.953,00€) im Hinblick auf die Sozialbeiträge als auch für die Beitragszahlungen auf die Einkünfte, welche das genannte Mindesteinkommen übersteigen.
Anerkennung
Hinsichtlich der Anerkennung der geleisteten Beitragszahlungen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Die Zahlung eines jährlichen Betrages für Fixraten und Prozentbeiträge, welcher auch nach der genannten Reduzierung von 35% nicht unter dem berechneten Fürsorgebeitrag auf das geltende Mindeseinkommen (Euro 15.953,00 für das Jahr 2021) liegt, bringt das Recht mit sich, sich das gesamte Kalenderjahr für Zwecke der Rentenversicherung anerkennen zu lassen. Liegen die abgeführten Fürsorgebeiträge dagegen unter diesem Betrag, so werden die anerkannten Monate proportional reduziert.
Beispiel:
Einzelunternehmen, welches in der INPS Kasse für Kaufleute eingetragen ist mit Grundlage 20.000 €:
- Steuergrundlage für Sozialbeiträge: 20.000€
- Sozialbeiträge: Fixraten 3.850,52€ + Prozentbeiträge (24,09%) 974,92€ = 4.825,44€.
- Reduzierung um 35%: 1.688,90€
- abzuführende Sozialbeiträge: 4.825,44€ - 1.688,90€ = 3.136,53€
Da die abzuführenden Sozialbeiträge (3.136,53€) unter dem errechneten Betrag der Sozialbeiträge auf das Mindeseinkomen (Euro 3.850,52) liegen, wird nicht das gesamte Kalenderjahr für Zwecke der Rentenversicherung anerkannt, sondern es wird proportional reduziert.
Die abzuführenden Sozialbeiträge müssen mind. den Betrag der Fixraten (berechnet auf das Mindesteinkommen von Euro 15.953,00) erreichen, damit das gesamte Kalenderjahr anerkannt wird.
Einzelunternehmen, welches in der INPS Kasse für Kaufleute eingetragen ist mit Grundlage 30.000 €:
- Steuergrundlage für Sozialbeiträge: 30.000€
- Sozialbeiträge: Fixraten 3.850,52€ + Prozentbeiträge (24,09%) 3.383,92€ = 7.234,44€.
- Reduzierung um 35%: 2.532,05€
- abzuführende Sozialbeiträge: 7.234,44€ - 2.532,05€ = 4.702,39€
Da die abzuführenden Sozialbeiträge (4.702,39€) über dem errechneten Betrag der Sozialbeiträge auf das Mindesteinkomen (Euro 3.850,52) liegen, wird das gesamte Kalenderjahr für Zwecke der Rentenversicherung anerkannt.
Inanspruchnahme der Beitragserleichterung
Steuerzahler mit Pauschalbesteuerung, welche bereits zum 31.12.2020 eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben und nun erstmals um die Beitragserleichterung ansuchen, müssen folgende Schritte erledigen:
- Übermittlung des auf der Website der INPS im “Cassetto previdenziale” für Handwerker und Kaufleute verfügbaren Vordruckes, innerhalb 28.02.2021. Gerne können auch wir als Kanzlei diesen Schritt für Sie übernehmen. In diesem Fall bitten wir Sie, die am Ende dieses Informationsschreibens beigefügte Auftragsbestätigung auszufüllen und uns innerhalb 24.02.2021 zuzuschicken.
- Steuerzahlern, welche die Beitragserleichterung bereits im Jahr 2020 in Anspruch genommen haben, wird diese im Jahr 2021 automatisch gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen und der Steuerzahler nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Bei einem Verzicht bitten wir Sie ebenfalls die beiliegende Auftragsbestätigung auszufüllen und uns innerhalb 24.02.2021 zuzuschicken.
- Erfolgt die Mitteilung an die INPS (bei Inanspruchnahme aber auch bei Verzicht der Erleichterung) dagegen nach dem 28. Februar 2021, erhält die Änderung erst ab dem Folgejahr seine Wirkung.
Tätigkeitsbeginn im Jahr 2021
Steuerzahler, welche ihre Tätigkeit erst im Jahr 2021 aufnehmen, müssen den auf der Website der INPS im “Cassetto previdenziale” für Handwerker und Kaufleute verfügbaren Vorduck ausfüllen und zwar unverzüglich (“con la massima tempestività”) nach dem Zeitpunkt, an dem sie in der INPS-Verwaltung für Handwerker und Kaufleute eingetragen sind.
Verfall der Begünstigung
Nachdem die pauschale Besteuerung die Voraussetzung für die besprochene Beitragserleichterung ist, verfällt das Anrecht darauf, wenn der Steuerzahler nicht mehr der pauschalen Steuerordnung unterliegt (entweder freiwillig nach Option für die “ordentliche” Besteuerung oder aber, weil er nicht mehr über die entsprechenden Voraussetzungen verfügt), und zwar im Jahr nach jenem, in dem es zum Austritt bzw. dem Verfall der Pauschalbesteuerung kommt.
Verfällt die Pauschalbesteuerung deshalb, weil die Agentur der Einnahmen die unrechtmäßige Inanspruchnahme feststellt, so verfällt das Anrecht auf die besprochene Beitragserleichterung rückwirkend ab dem Jahr, für welches festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht (mehr) vorliegen.
Zahlung der Sozialbeiträge
Die Zahlung der herabgesetzten Beiträge erfolgt:
- im Hinblick auf die Mindest- bzw. Fixbeiträge zu den üblichen vierteljährlichen Fälligkeiten;
- die Beiträge auf die Einkünfte, welche das genannte Mindesteinkommen übersteigen, die sogenannten Prozentbeiträge, werden zeitgleich mit der Zahlung der Steuern abgeführt, die aufgrund der Einkommensteuererklärung geschuldet sind.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, uns Ihre Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme/Verzicht der Beitragserleichterung innerhalb 24. Februar 2021 an die Mailadresse daniela.r@ausserhofer.info zukommen zu lassen.
Hinweis: Sofern wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie nicht interessiert sind.
Bruneck, am 22.02.2021
Dr. René Bachmann