Im Gegensatz zu früheren Klarstellungen von Seiten der „Federalberghi – Federazione delle Associazioni Italiane Alberghi e Turismo“ in welchen darauf hingewiesen wurde, dass die Ortstaxe als Umsatz gem. Art. 15, DPR 633/1972 einzustufen ist und demnach der Stempelsteuer unterliegt (falls Betrag mehr als Euro 77,47 ausmacht), wurde jetzt in einem Rundschreiben neu dazu Stellung genommen.
Im Rundschreiben Nr. 113/2019 der „Federalberghi – Federazione delle Associazioni Italiane Alberghi e Turismo“ verweist die Interessensvertretung auf Art. 5 der Tabelle von Anhang B des DPR 642/1972. Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass bei einzuhebenden Steuern und Gebühren für Staat, Region, Provinz oder Gemeinde die Stempelsteuer nicht anzuwenden ist. Die Ortstaxe fällt somit unter genannten Punkt und ist grundsätzlich von der Stempelsteuer befreit.
Außerdem wird im Rundschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ortstaxe außerhalb des Anwendungsbereich der MwSt. (Fuori Campo IVA – FCI) liegt und nicht wie bisher Art. 15 des DPR 633/1972.