Neuregelung im internationalen Steuerrecht und der Zuzugsbegünstigung

Die Regierung hat sich zur Aufgabe gesetzt, eine neue Steuerreform einzuführen – siehe dazu unser Rundschreiben Nr. 02/2024 und Nr. 03/2024. Ausgehend von dem am 09. August erlassenen Rahmengesetzes Nr. 111/2023 werden nun künftig einige Gesetze zur Umsetzung dieser Maßnahme folgen. Das vorliegende Rundschreiben beinhaltet das D.Lgs. 209 vom 27. Dezember 2023, welches Neuerungen zu den internationalen Steuerbestimmungen und insbesondere die Reform der Zuzugsbegünstigung („ex rientro cervelli“) beinhaltet und das D.Lgs. 219 vom 30. Dezember 2023 in Bezug auf die Neuerungen der Einreichung von Anfragen („interpello“) an die Steueragentur. 

D.Lgs 209/2023 – Neuregelung von internationalen Bestimmungen und der Zuzugsbegünstigung

Am 28. Dezember 2023 wurde im staatlichen Amtsblatt Nr. 301 das Legislativdekret Nr. 209/2023 veröffentlicht, welche verschiedene Neuregelungen der internationalen Besteuerung aber auch die Reform der Zuzugsbegünstigung („rientro cervelli“) zum Inhalt hat. 

Neuerungen des steuerlichen Wohnsitzes

Das im Dezember erlassene Dekret über die internationalen Bestimmungen beinhaltet auch eine Aktualisierung des Begriffs des steuerlichen Wohnsitzes. Dies ist deswegen wichtig, denn es gibt vor ob eine Person in Italien unbeschränkt mit dem Welteinkommen steuerpflichtig ist. Dieses Dekret befasst sich mit dem Steuerwohnsitz von natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen Körperschaften. 
Steuerwohnsitz von Privatpersonen
Gemäß dem Rahmengesetz soll der Steuerwohnsitz an die internationale Verwaltungspraxis und die Doppelbesteuerungsabkommen angepasst werden. Besondere Beachtung soll dabei der Arbeit im Homeoffice geschenkt werden. Die Verordnung beinhaltet Lockerungen von restriktiven Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Eintragung im Verzeichnis der Ansässigen. Die derzeitigen Bestimmungen sehen vor, dass eine natürliche Person in Italien steuerpflichtig ist, wenn sie für den vorwiegenden Teil des Jahres eine der drei Voraussetzungen erfüllt: Eintragung im Melderegister, Domizil im Land oder gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz). Es gibt eine gesetzliche Vermutung bezüglich des Steuerwohnsitzes bei einer Wohnsitzverlegung in ein Steuerparadies.
Die Neuerungen betreffen vor allem die Definitionen von Domizil und Anwesenheit. Eine eigene Definition für Domizil wird eingeführt, die sich auf persönliche und familiäre Beziehungen konzentriert. Das Kriterium der physischen Anwesenheit wird ebenfalls neu eingeführt. Die Eintragung im Verzeichnis der Ansässigen bleibt zwar immer noch eine Voraussetzung, kann jedoch praktisch jederzeit durch einen effektiven Nachweis widerlegt werden, wenn z.B. nachgewiesen wird, dass sich der Steuerwohnsitz im Ausland befunden hat. Die Eintragung in das Verzeichnis der Auslandsitaliener („Aire“) hat somit weniger Bedeutung als vorher. Es zählt vielmehr die tatsächliche Situation. 
Steuerwohnsitz von Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften
Für Kapitalgesellschaften werden in der Verordnung die bisherigen Bestimmungen an internationale Grundsätze, insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und internationale Praxis, angepasst. Die Änderungen gelten im Wesentlichen ab der Steuerperiode 2024, oder für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Bisher wurden für den Steuerwohnsitz von Kapitalgesellschaften drei Kriterien berücksichtigt: Rechtssitz, Verwaltungssitz, oder der Gegenstand der Haupttätigkeit in Italien. Die Verordnung ersetzt die letzten beiden Kriterien durch den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder den Ort, an dem hauptsächlich das normale Tagesgeschäft abgewickelt wird. Der Begriff Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entspricht internationalen Standards und bezieht sich auf den Ort, an dem strategische Entscheidungen getroffen werden. Die innerstaatlichen Regelungen sind den internationalen Bestimmungen, insbesondere den DBA-Musterabkommen, untergeordnet. Im Falle eines Steuerwohnsitzes in beiden Staaten wird dieser im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt, wobei der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung priorisiert wird. Die Verordnung streicht das Kriterium des Ortes, an dem sich der Hauptgegenstand der Tätigkeit befindet, um strittige Fragen zu vermeiden. Für Organismen für gemeinsame Anlagen wird der Steuerwohnsitz am Gründungsort festgelegt. Für Trusts und ähnliche Einrichtungen mit Sitz in einem Steuerparadies gelten weiterhin Vermutungen des Steuerwohnsitzes in Italien, jedoch mit neuen Kriterien.
Die Vermutung bezüglich der sogenannten Auslandsverkleidung von Gesellschaften, insbesondere Briefkastengesellschaften, bleibt erhalten, wobei der Fokus auf dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt.

Neuerungen der Zuzugsbegünstigung

Die Zuzugsbegünstigung („rientro cervelli“) hat seit der Einführung im Jahr 2010 zahlreiche Änderungen erfahren. Ab dem 01. Jänner 2024 wurde die Begünstigung komplett neu geregelt, da mit der alten Bestimmung vielfach Missbrauch betrieben wurde und die Voraussetzungen sehr locker gesetzt waren. Wichtig zu erwähnen ist, dass jeder, der noch bis Jahresende 2023 den Steuersitz nach Italien verlegt hat, die alten Bestimmungen anwenden kann und nur alle Zuwanderer ab dem 01. Jänner 2024 die neuen Bestimmungen anwenden müssen. Die wesentlichsten Neuerungen betreffen die Höhe der Besteuerung und die Zugangsvoraussetzungen. Die Besteuerung der Einkommen wurde von aktuell 30% (70% Befreiung) auf 50% erhöht. In Ausnahmefällen werden nur 40% der Einkommen versteuert. Es gilt ein jährliches Limit von 600.000 Euro. Weiteres gilt die neue Zuzugsbegünstigung nur mehr für hochqualifiziertes Personal, welche entweder ein dreijähriges Bachelorstudium vorweisen kann oder die Voraussetzungen für die Eintragung in ein Album für einen geschützten Beruf haben. Die Begünstigung gilt für fünf Jahre und kann nicht verlängert werden. Eine Ausnahme bilden jene Zuwanderer, welche im Jahr 2023 eine Wohnung angekauft haben. Diese können die Begünstigung für drei weitere Jahre verlängern. Die bisherigen Voraussetzungen, dass man vorher zwei Jahre im Ausland gewesen sein muss, wird auf drei Jahre ausgeweitet und anschließend muss man sich verpflichten, für mind. 4 Jahre in Italien zu bleiben, wo vorher nur zwei Jahre vorgesehen waren. Die nachfolgende Tabelle fasst nochmals alle Änderungen zusammen:

Alte Bestimmung Neue Bestimmung
Besteurung des Einkommens in Höhe von 30%

Besteuerung des Einkommens in Höhe von 50% 

Der Prozentsatz wird auf 40% reduziert, falls ein minderjähriges Kind oder falls im Zeitraum ein Kind geboren wurde. 

Berücksichtigung des Einkommens aus Angestellten-, Unternehmens- und Freiberuflertätigkeit Berücksichtigung des Einkommens nur aus Angestellten- und Freiberuflertätigkeit
Keine spezifischen Voraussetzungen 

Begünstigung gilt nur mehr für hoch qualifiziertes Personal (Neuauflage der Regelung von 2019):

  • Abschluss eines dreijährigen Bachelors;
  • Besitz der Voraussetzungen für die geschützten Berufe (Staatsprüfung);

Zeitlicher Aspekt:

  • Zwei Jahre vorher nicht in Italien;
  • Verpflichtung zur Beibehaltung des Wohnsitzes in Italien von zwei Jahren;

Zeitlicher Aspekt:

  • Drei Jahre vorher nicht in Italien;
  • Verpflichtung zur Beibehaltung des Wohnsitzes in Italien von vier Jahren;
Begünstigung gilt für 5 Jahre und kann für 5 Jahre verlängert werden im Falle eines Kaufs einer Wohnung oder wenn mind. 1 minderjähriges Kind; Begünstigung gilt für 5 Jahre und kann NICHT mehr verlängert werden. Ausnahme: wenn Wohnung 2023 gekauft wird, dann kann die Begünstigung um 3 Jahre verlängert werden
Person konnte innerhalb einer Firmengruppe arbeiten, sofern die Arbeitsleistung in Italien erbracht wird Besondere Regelung bei verbundenen Unternehmen: Aufenthalt im Ausland mind. 6 Jahre, wenn vorher nie in Italien, ansonsten 7 Jahre, wenn Person vorher in Italien beschäftigt war
 

Bruneck, 08.02.2024
Verfasser: Dr. Markus Hofer

 
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