Neues Dekret "Decreto Liquidità"

Wie bereits angekündigt, hat der italienische Staat ein 2. Maßnahmenpaket beschlossen. Auch wenn das Dekret noch nicht veröffentlicht wurde, sind einige Details bereits bekannt. Diese werden in Kurzform wiedergegeben:

Aufschub von Zahlungen

Das Dekret sieht keinen generellen Aufschub der Zahlungen von April und Mai vor, sondern nur für gewisse Einzahlungen und eine Staffelung der Unternehmen. Ein Aufschub ist für folgende Zahlungen im Monat April und Mai vorgesehen:

  • Lohnsteuern, inkl. regionale und kommunale Zusatzsteuern (Vorsteuern auf Freiberuflerrechnungen sind nicht aufgeschoben);
  • Mehrwertsteuer;
  • Sozialfürsorgebeiträge und INAIL-Beiträge;

Der Aufschub ist für folgende Unternehmen vorgesehen:

  • Umsatz 2019 unter 50 Millionen: Reduzierung des Umsatzes von über 33% der Monate März und April im Vergleich zum Vorjahr;
  • Umsatz 2019 über 50 Millionen: Reduzierung des Umsatzes von über 50%;
  • Unternehmen, welche die Tätigkeit erst ab dem 01. April 2019 begonnen haben;

Die Zahlungen müssen in einer Rate innerhalb 30. Juni nachgezahlt werden, oder in 5 gleichen Monatsraten ab dem 30. Juni.

Garantieübernahme

Mit dem neuen Dekret sind verschiedene Finanzierungen vorgesehen, welche in Form eines Darlehens vergeben werden. Die Garantie dafür übernimmt der Staat. Es sind 3 verschiedene Finanzierungen vorgesehen:

  • Bis 25.000 Euro: der Staat übernimmt 100% der Garantie;
  • Bis 800.000 Euro: der Staat übernimmt 90% der Garantie bzw. 100% durch Confidi (Garantiegenossenschaft). Hier ist jedoch eine Bewertung der Kreditwürdigkeit vorgesehen;
  • Bis 5 Mio. Euro: der Staat übernimmt 90% der Garantie;

Einzahlung Stempelsteuern auf elektronische Rechnungen

Mit dem "Decreto liquidità" werden die Einzahlungsmodalitäten für die Einzahlung der Stempelsteuern geändert. Die Tabelle soll Aufschluss geben:

Zeitraum   Fälligkeit
Betrag von über 250 Euro im 1. Trimester  20. April 2020
Betrag < 250 Euro für das 1. Trimester (aber > 250 Euro für 1.+2. Trimester)  20. Juli 2020
Betrag < 250 Euro für 1. + 2. Trimester  20. Oktober 2020
3. Trimester  20. Oktober 2020
4. Trimester  20. Jänner 2020

 

Andere Neuerungen

  • Zahlungen, welche bis 20. März nicht durchgeführt wurden, können bis 16. April nachgezahlt werden;
  • Die Steuervorauszahlungen betreffend das Jahr 2020 (Fälligkeiten 30.06 bzw. 30.11) sind nur im Ausmaß von 80% geschuldet (normal 100%);
  • Der Steuerbonus für die Reinigung bzw. Desinfizierung des Arbeitsplatzes in Höhe von 50% wird auch auf den Ankauf von Schutzausrüstung, -masken und brillen ausgeweitet;
  • Freiberufler können Entgelte im Monat April und Mai ohne Abzug des Vorsteuereinbehaltes kassieren. Die Einzahlung muss dann innerhalb Juni nachgeholt werden;

Kontrollen der Polizeiorgane

Wir weißen darauf hin, dass es in den letzen Tagen vermehrt zu Kontrollen von Seiten der Polizeiorgane und insbesondere der Finanzpolizei hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit im Betrieb gekommen ist. Wie bereits in unseren Rundschreiben erläutert, ist es immer noch so, dass nur jene Unternehmen geöffnet haben dürfen, deren Tätigkeit im ministeriellen Dekret explizit genannt bzw. aufgelistet ist. Alle anderen Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden und müssen somit geschlossen bleiben. Mit Dekret Nr. 16/2020 vom 02.04.2020 vom LH wurde jedoch dem Unternehmer bzw. Besitzer des Betriebes, die Möglichkeit geboten, sich im Betrieb aufzuhalten. Im Falle einer Kontrolle soll man auf das Dekret des LH hinweisen, oder kontaktieren Sie uns gerne auch telefonisch, damit wir mit den Ordnungskräften in Kontakt treten und sie auf diese Verordnung hinweisen können.
Anbei noch der Auszug aus dem Dekret, auf welchen Sie verweisen können: „Mit Bezug auf jene Tätigkeiten, die nicht bereits durch die Verordnung Nr. 12 vom 23. März 2020 erlaubt sind, ist einzig die vorbereitende Tätigkeit für die Realisierung der Produkte oder Dienstleistungen erlaubt, sofern dies individuell oder nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie und ohne jeglichen Kontakt mit Kunden und Lieferanten erfolgt.“

Lieferverträge mit ausländischen Unternehmen - Erklärung des Vorliegens von höherer Gewalt aufgrund des COVID-19-Notstandes

Angesichts des Gesundheitsnotstandes COVID-19 und der damit verbundenen Einschränkungen sehen sich vor allem Unternehmen, die im Ausland tätig sind, gezwungen, sollten sie ihren Verpflichtungen aus bestehenden Lieferverträgen nicht zeitgerecht nachkommen können, gegenüber Vertragspartnern das Vorliegen des Umstandes der höheren Gewalt geltend zu machen. Deshalb hat das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (MISE) die italienischen Handelskammern damit beauftragt, den Unternehmen auf begründeten Antrag hin das Vorliegen des Umstandes von höherer Gewalt aufgrund des COVID-19-Notstandes zu bestätigen.

Beantragung
Die interessierten Unternehmen müssen den ausgefüllten Vordruck „Ausstellung Erklärung Covid 19 - Ersatzerklärung an Stelle des Notorietätsaktes“, auf Firmenpapier gedruckt und vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben, zusammen mit einer Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters und dem Überweisungsbeleg der bezahlten Sekretariatsgebühr der Handelskammer mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) schicken. Dokument kann unter dem Link heruntergeladen werden: http://www.handelskammer.bz.it/de/dienstleistungen/corona-virus/liefervertr%C3%A4ge-erkl%C3%A4rung-h%C3%B6here-gewalt-covid-19
Die Erklärung wird nur auf Englisch ausgestellt. Selbige kann, sofern sich die darin zitierten Normen nicht geändert haben, öfters verwendet werden, da auf der Erklärung der Handelskammer der ausländische Vertragspartner nicht angeführt wird.

Kosten
3,00 Euro pro ausgestellter Erklärung. Die Einzahlungsmodalitäten finden Sie unter dem Link oben.
Diesbezüglich möchten wir Sie nochmals auf unser Sonderrundschreiben Nr. 02/2020 hinweisen, wo von unserem RA ein Artikel über das Thema "Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen" geschrieben wurde.

 

Rundschreiben
Alle Rundschreiben
ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner