Neuerungen im Bereich Vergnügungssteuer (ISI)

Mit dem Rundschreiben Nr. 6 vom 13. Februar 2023 brachte die Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (ADM) die Anwendung der Vergnügungssteuer gemäß Artikel 14-bis des Präsidialerlasses Nr. 640 vom 26. Oktober 1972 näher, und zwar wurden dabei die neuen Regelungen für den Bereich der Vergnügungsautomaten ohne Bargeldgewinne gemäß Artikel 110 Absatz 7 des TULPS beschrieben. 

Durch die technischen und administrativen Vorschriften, welche im Jahr 2021 von der ADM neu eingeführt wurden, werden alle Geräte ohne Bargeldgewinne in die Buchstaben a), c), c-bis) und c-ter) von Absatz 7 des Artikels 110 des TULPS eingestuft.

Art. 110, Absatz 7 TULPS

Buchst. a)

Elektromechanische Geräte ohne Monitore, durch die der Spieler seine geistigen/strategischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringt, die durch den Einwurf von Metallmünzen im Gesamtwert von höchstens 1 € pro Spiel aktiviert werden und die direkt und unmittelbar nach Abschluss des Spiels Preise in Form von kleinen Waren ausgeben.

Zu dieser Kategorie gehören auch, wie von der ADM im Rundschreiben Nr. 32 vom 30.7.2021 klargestellt, die so genannten „always-win“-Automaten, d.h. solche, die nach der Spielaktivität immer einen Preis vergeben.

Buchst. c)

Geräte, die ausschließlich auf Geschicklichkeit, geistigem oder strategischem Können beruhen und bei denen keine Preise verteilt werden.

Buchst. c-bis)

Mechanische und elektromechanische Geräte, ausgenommen die unter den Buchstaben a) und c) genannten Geräte, die durch Münzen, Wertmarken oder andere elektronische Zahlungsmittel aktiviert werden können und die unmittelbar und sofort nach Spielende Gutscheine ausgeben können.

Buchst. c-ter)

Mechanische und elektromechanische Geräte, für die der Zugang zum Spiel ohne Geldeinsatz, aber mit zeitlicher oder zweckgebundener Nutzung geregelt ist.


Steuergrundlage

Für die obgenannten Geräte werden die ISI und die Mehrwertsteuer auf der Grundlage der in Artikel 14-bis Absatz 3-bis des Präsidialerlasses Nr. 640/72 festgelegten durchschnittlichen pauschalen Beträge berechnet, wobei der Steuersatz von 8% (ISI) und 22% (MwSt.) angewandt werden. Nachfolgend eine zusammenfassende Tabelle der abzuführenden Steuern:
 

Vergnügungsautomaten
Kategorie Beschreibung Pauschale Steuergrundlage ISI – 8% MwSt. – 22% (50% abs.)
AM1 Billard und ähnliche Geräte 3.800,00€ 304,00€ 418,00€
AM2 Elektrogrammophone, Jukeboxen, Video-Jukeboxen, Filmgeräte ohne Wechselwirkung mit ähnlichen Geräten wie die vorhergehenden 540,00€ 43,20€ 59,40€
AM3 Völlig mechanische Geräte, einschließlich Tischfußball, Kicker, Darts ohne elektronische Bauteile, Dolche, Kickboards und Muskelkraftgeräte sowie ähnliche Geräte 510,00€ 40,80€ 56,10€
AM4 Elektromechanische Geräte, darunter Flipper, elektronische Darts, Daggerometer, Kickometer und Muskelkraftgeräte mit elektronischen Komponenten, Basketball und ähnliche Geräte 1.090,00€ 87,20€ 119,90€
AM5 Mechanische und/oder elektromechanische Geräte. Einschließlich Kinderfahrgeschäfte, Babywippen, Karussells (bis zu 3 Sitze), unbemannte Babykarts und ähnliche Geräte 520,00€ 41,60€ 57,20€
AM6 Planierraupen und ähnliche Geräte 1.630,00€ 130,40€ 179,30€


Im Bereicht der Mwst. kann neben der vorgenannten pauschalen Abrechnung auch für die ordentliche Abrechnung lt. Art. 74, Absatz 6, DPR Nr. 633/72 optiert werden. 

Einzahlungsmodalität, Fälligkeit und Mitteilung an ADM

Die Einzahlung erfolgt durch das Modell F24 – Akzisen mit folgenden Steuerkodex:

  • ISI: Ente (M) – Steuerkodex (5123) – Bezugsjahr (n)
  • MwSt.: Steuerkodex (6729) – Bezugsjahr (n)

Als Fälligkeit gilt normalerweise der 16. März eines jeden Jahres. Für neuinstallierte Vergnügungsautomaten müssen die Einzahlungen innerhalb des 16. des Folgemonates nach Erstinstallation gemacht werden.

Der Betreiber des Lokals wird verpflichtet, eine besondere Erklärung unter Verwendung des Formulars „Erklärung über die Abführung der Vergnügungssteuer“ abzugeben (siehe Anlage) und zwar

  • an das zuständige regionale Amt für Monopolwaren (AAMS) 
  • innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Zahlung der ISI und der Mehrwertsteuer.

Für jede Maschine stellt das Amt eine Quittung über die Zahlung der Steuer aus, die am Aufstellungsort aufbewahrt werden muss.
 

Wer ist zur Einzahlung verpflichtet?

Die ISI und die Mehrwertsteuer sind entweder 

  • vom Betreiber zu entrichten, d.h. von der Person, die eine organisierte Tätigkeit ausübt, die auf den Vertrieb, die Aufstellung und die wirtschaftliche Verwaltung von mechanischen oder elektromechanischen Vergnügungsautomaten abzielt, die sich in beliebigem Eigentum befinden und an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten aufgestellt sind. Die Verpflichtung gilt auch für Vereine, sollten diese obgenannte Vergnügungsautomaten ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen;

oder

  • durch den Betreiber der Räumlichkeiten, in denen die Vergnügungsautomaten aufgestellt sind (wenn er Eigentümer der Geräte ist).


Bruneck, am 18.02.2025
Verfasser: Dr. René Bachmann

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