Neuregelung der Absetzbeträge für Sanierungen
Während in den Vorjahren die bekannten Absetzbeträge immer wieder verlängert wurden, sieht das neue Bilanzgesetz zum ersten Mal nach langer Zeit eine Neuregelung vor, indem zwischen der Hauptwohnung und Zweitwohnungen unterschieden wird. Für die meisten Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden, für die der IRPEF-Abzug gemäß Artikel 16-bis des Einkommenssteuergesetzes (50 % bis zum 31. Dezember 2024) in Anspruch genommen werden kann, wird mit dem Bilanzgesetz 2025 für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eine Übergangsregelung eingeführt, die unterschiedliche Abzugssätze vorsieht, je nachdem, ob die Arbeiten an der als Hauptwohnung genutzten Einheit durchgeführt werden oder nicht, wobei die Ausgabenobergrenze von 96.000 Euro pro Wohneinheit beibehalten wird.
So gelten folgende Absetzbeträge für Sanierungen für Hauptwohnungen („abitazione principale“):
- 50% für die getätigten Ausgaben im Jahr 2025, bis zu max. 96.000 Euro;
- 36% für die getätigten Ausgaben in den Jahren 2026 und 2027, bis zu max. 96.000 Euro;
Für Zweitwohnungen, gelten ab 2025 folgende Limits:
- 36% für die getätigten Ausgaben im Jahr 2025, bis zu max. 96.000 Euro;
- 30% für die getätigten Ausgaben in den Jahren 2026 und 2027, bis zu max. 96.000 Euro;
Ab 2025 werden Heizkessel, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, nicht mehr gefördert.
Steuerbonus auf den Einkauf von Möbel und Haushaltsgeräte - Info
Keine Änderung gibt es beim Steuerbonus in Höhe von 50% auf Einkauf von Möbel und Haushaltsgeräte. So kann der Steuerbonus im Jahr 2025 bis max. 5.000 Euro an Ausgaben genutzt werden. Damit der Bonus in Anspruch genommen werden kann, müssen Arbeiten zur Wiedergewinnung durchgeführt werden und diese müssen im Vorjahr der Ankäufe von Möbel und Haushaltsgeräte begonnen haben. Beispiel: für den Möbelbonus im Jahr 2025 müssen Wiedergewinnungsarbeiten ab dem 01. Jänner 2024 begonnen haben.
Neuerungen im Bereich „Superbonus“
Die Anwendung des Steuerbonus in Höhe von 65% im Bereich „Superbonus“ für das Jahr 2025 ist nur möglich, falls bis zum 15. Oktober 2024 folgende Voraussetzungen zutreffen:
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Einreichung des „CILA-S“ bei Baumaßnahmen, welche nicht an Kondominien durchgeführt werden;
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Einreichung des „CILA-S“ und Abfassung des Kondominiumsbeschlusses für die Genehmigung der Arbeiten, beschränkt bei Arbeiten an Kondominien;
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Antragstellung für die Baugenehmigung, falls es sich um Abbruch und Neubau von Gebäuden handelt.
Zusätzlich können für alle Spesen ab 2023 die Aufteilung auf 10 Raten gemacht werden, falls dafür eine Korrekturerklärung der Steuererklärung für 2023 eingereicht wird. Diese Option ist unwiderruflich.
Verdoppelung des Zeitraums der Möglichkeit des Verkaufs der Erstwohnung
Es ist nun möglich, die Erstwohnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren (statt einem Jahr) zu verkaufen, damit für den Neukauf ebenfalls die Begünstigung der Erstwohnung angewendet werden kann. Die Regelung gilt nur für die ab dem 01. Jänner 2025 gekauften Wohnungen.