Selbstverständlich beinhaltet das Bilanzgesetz auch zahlreiche Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht. Diese Thematik wird jedoch unsere Lohnabteilung ausführlich in einem eigenen Rundschreiben aufgegriffen. Kurz möchten wir jedoch auf ein paar Neuerungen hinweisen, welche auch das Steuerrecht betreffen.
Neuregelung des Fringe Benefits für das Jahr 2025
Für das Jahr 2024 wurden übergangsweise die Schwellen der Sachvergütung („fringe benefit“) wie folgt festgelegt:
- 1.000 Euro für Angestellte ohne zulasten lebenden Kindern;
- 2.000 Euro für Angestellte mit zulasten lebenden Kindern.
Mit dem Bilanzgesetz wird diese Regelung für den Dreijahreszeitraum 2025, 2026 und 2027 bestätigt.
Besteuerung von Produktivitätsprämien
Die Produktivitätsprämien bis zu einem Betrag von 3.000 Euro werden auch für die Jahre 2025, 2026 und 2027 nur mehr mit 5% anstatt der bis zum Jahr 2022 geltenden 10% besteuert. Die reduzierte Besteuerung ist nur möglich, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr als 80.000 Euro verdient hat.
Verlängerung des Sonderabzuges für Neuanstellungen für 2025, 2026 und 2027
Mit dem Bilanzgesetz wird der Sonderabzug für Neuanstellungen für 2025, 2026 und 2027 verlängert, welcher Anfang 2024 mit dem D.Lgs. 216/2023 eingeführt wurde. Diese Bestimmung besagt, dass die Kosten für Neuanstellungen auf 120% erhöht werden können (130% bei Neuanstellung von z.B. Menschen mit Behinderung). Dieser Sonderabzug ist natürlich an Konditionen gekoppelt, sodass:
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Die Anzahl der unbefristet angestellten Personen muss im Jahr 2024 oder Folgejahre höher sein als die durchschnittliche Anzahl von Angestellten des Jahres 2023 oder Folgejahre;
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Für die Berechnung des Sonderabzuges werden nur die Kosten berücksichtigt, welche rein die Neuanstellungen betreffen. Er gilt nicht für die reine Ersetzung von Mitarbeiter.
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Die Anzahl der Angestellten muss höher sein als der Richtwert für die jeweilige Kategorie von UN;
Verfasser: Dr. Markus Hofer