Neuerungen in Bezug auf die Anwendung der Voucher (co. 342 – 354)
Mit dem Bilanzgesetz werden die Wertgutscheine oder Voucher wiedereingeführt. Diese können nur für die Bereiche Tourismus, Diskotheken, Night Clubs, Tanzsäle und ähnliche (mit Ateco Kodex 93.29.1) und für die Landwirtschaft angewandt werden. Das Limit wird so festgesetzt, dass jeder Empfänger 5.000 Euro jährlich erhalten kann, jedes Unternehmen kann aber maximal 10.000 Euro an Voucher ausgeben. Außerdem kann jedes Unternehmen nun maximal 10 unbefristet angestellte Mitarbeiter beschäftigen und trotzdem Voucher ausgeben. Bisher war das Limit mit 5 festgesetzt.
Für die Landwirtschaft werden in einem sogenannten Übergangszeitraum für die Jahre 2023 und 2024 spezielle Richtlinien vorgesehen. So können die landwirtschaftlichen Unternehmen keine Voucher ausgeben. Es wird aber vorgesehen, dass Sie mit bestimmten Kategorien von Arbeitern gelegentliche landwirtschaftliche Arbeitsverträge für die Saisonsarbeit und für max. 45 effektive Arbeitstage abschließen können.
Besteuerung von Produktivitätsprämien (co. 63)
Die Produktivitätsprämien bis zu einem Betrag von 3.000 Euro werden im Jahr 2023 nur mehr mit 5% anstatt der bisher geltenden 10% besteuert. Die reduzierte Besteuerung ist nur möglich, sofern die Person nicht mehr als 80.000 Euro verdient hat.
Alle anderen Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht finden Sie im Rundschreiben unserer Partnerfirma Lohnstudio GmbH.
Bruneck, am 09.01.2023
Verfasser: Dr. Markus Hofer