Berichtigung der Warenbestände
Mit dem Bilanzgesetz wird eine Bestimmung von 2000 wieder aufgegriffen. So können beschränkt für das Steuerjahr zum 30. September 2023 die Bestände wie folgt berichtigt werden:
- Streichung der Anfangsbestände, welche höher sind als das effektive Inventar;
- Eintragung der Anfangsbestände, welche in der Vergangenheit nicht eingetragen wurden.
Im Falle der Streichung der Anfangsbestände, muss die MwSt. und eine Ersatzsteuer in Höhe von 18% nachgezahlt werden. Die MwSt. entspricht in diesem Fall dem durchschnittlichen MwSt.-Satz des Jahres. Falls die Bestände neu eingetragen werden, reicht die Zahlung der Ersatzsteuer in Höhe von 18% aus. Die Steuern müssen in zwei gleichen Raten eingezahlt werden. Mit der Einzahlung der Ersatzsteuer dürfen diese in der Vergangenheit nicht korrekt eingetragenen Bestände, nicht mehr für ein Steuerstreitverfahren beanstandet werden.
Refinanzierung "Nuova Sabatini" und Änderung der Auszahlung
"Nuova Sabatini" betrifft eine Zinsförderung auf Darlehen oder Leasingverträge, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,75% bzw. 3,575% (für Industrie 4.0) beträgt. Bereits im Vorjahr wurde die Förderung bis 2027 beschlossen. Nun wurden zusätzliche Geldmittel bereitgestellt.
Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gegen Naturkatastrophen
Mit dem Bilanzgesetz wird eine Bestimmung eingeführt, wonach alle Unternehmen, welche in der Handelskammer eingeschrieben sind und den Sitz in Italien haben oder eine Betriebsstätte in Italien führen, verpflichtet werden innerhalb dem 31.12.2024 eine Versicherung gegen Naturkatastrophen abzuschließen.
Verbot der Verrechnung von Guthaben bei Steuerrollen über 100.000 Euro (co.94-96)
Falls offene Steuerzahlkarten und Steuerrollen in Höhe von 100.000 Euro vorliegen, ist eine horizontale Verrechnung von Guthaben generell ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt ab dem 01. Juli 2024.