Änderung Limits des Pauschalsystems („regime forfettario“) (co. 54)
Die Schwelle für das Pauschalsystem wird von aktuell 65.000 Euro auf 85.000 Euro erhöht. Somit können im Jahr 2023 all jene Einzelunternehmen und Freiberufler das Pauschalsystem anwenden, welche im Vorjahr (2022) nicht mehr als 85.000 Euro an Einnahmen erwirtschaftet haben. Weiteres wird noch eine Tolleranzschwelle von 100.000 Euro eingeführt. Bei Überschreiten des Limits muss sofort auf das normale System umgestiegen werden und nicht erst ab dem Folgejahr. Achtung: Bei Überschreiten der Schwelle von 100.000 Euro muss in steuerlicher Hinsicht das gesamte Jahr normal abgerechnet werden.
Ersatzbesteuerung in Höhe von 15% auf den Zuwachs des Einkommens (co. 55-57)
Mit dem Bilanzgesetz wird eine neue Form der Besteuerung eingeführt, beschränkt auf den Zuwachs des Einkommens des Jahres 2023 zu dem höchsten Einkommen der drei letzten vorgehenden Geschäftsjahre zuzüglich eines Selbstbehalts von 5%. So beträgt die Ersatzbesteuerung auf den Zuwachs lediglich 15%, beschränkt auf max. 40.000 Euro. Diese Möglichkeit der Besteuerung wird für Einzelunternehmen und Freiberufler vorgesehen. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass im Jahr 2023 und womöglich auch in den letzten drei Jahren nicht das Pauschalsystem angewandt wurde.
Beispiel: Einkommen 2023 = 150.000 Euro; Einkommen 2022 90.000 Euro, 2021 80.000 Euro und 2020 70.000 Euro. Die Differenz 2023 zum höchsten Einkommen des Vergleichszeitraums beträgt 60.000 Euro (150.000 Euro minus 90.000 Euro). Es wird ein Selbstbehalt von 5% vorgesehen, sodass der Zuwachs 55.500 Euro beträgt (60.000x95%). Da die 15% nur auf die 40.000 Euro angewandt werden können, werden 15.500 Euro normal versteuert.
Erhöhung des Bargeldlimits ab 2023 auf 5.000 Euro
Mit dem Bilanzgesetz wird das Bargeldlimit ab dem Jahr 2023 von den vorgesehenen 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht.
Steuerbonus auf Strom und Gas – Verlängerung auf das 1. Trimester 2023 (co. 2 – 9)
Mit dem Bilanzgesetz wird der Steuerbonus auf die Erhöhung des Strom- und Gaspreises für das 1. Trimester 2023 verlängert. Für die nicht energiereichen Unternehmen mit einem Anschluss von mind. 4,5kW wird der Steuerbonus von 30% auf 35% angehoben und für alle anderen Unternehmen (energieintensiv, gasintensiv und nicht gasintensiv) wird der Steuerbonus von 40% auf 45% erhöht. Die Verrechnung muss innerhalb 31. Dezember 2023 erfolgen.
Steuerbonus auf den Treibstoff im Bereich Landwirtschaft – Verlängerung (co. 45-50)
Der Steuerbonus in Höhe von 20% auf den Treibstoff im Bereich Landwirtschaft und Fischerei wird auf das 1. Trimester 2023 verlängert.
Regelung zur Zahlung mittels POS-Geräten
Die angekündigte Schwelle von 60 Euro, ab welcher die Zahlung mittels Bankomat – oder Kreditkarte möglich ist, wurde im Bilanzgesetz nicht übernommen. Es ist somit weiterhin und unabhängig vom Betrag möglich, Zahlungen mittels Bankomat- oder Kreditkarten vorzunehmen. Im Bilanzgesetz wurde lediglich eingeführt, dass eine Revision der Gebühren für die POS-Geräte angestrebt wird, um die Kosten für die Geschäftstreibenden zu reduzieren.
Erhöhung der Schwelle für die vereinfachte Buchhaltung (co. 55-57)
Bisher konnte die vereinfachte Buchführung angewandt werden, sofern nicht bestimmte Schwellen überschritten werden. Mit dem Bilanzgesetz werden diese Schwelle wie folgt erhöht:
- Von 400.000 Euro auf 500.000 Euro für Dienstleistungen;
- Von 700.000 Euro auf 800.000 Euro für andere Tätigkeiten.
Wichtig: die Erhöhung der Schwellen hat auch Auswirkungen auf die trimestrale MwSt.-Abrechnung, da diese Schwellen identisch sind für jene der vereinfachten Buchhaltung.
Erhöhung der Abschreibung von Unternehmen mit Detailhandel (co. 65-69)
Die Gebäude der Unternehmen, welche im Detailhandel tätig sind, können für das Jahr 2023 und für die vier Folgejahre mit 6% anstatt 3% abgeschrieben werden. Die erhöhte Abschreibung gilt auch für Unternehmen, welche die Gebäude an Untenehmen vermietet oder verpachtet haben, welche im Detailhandel tätig sind.
Steuerbonus für neue Investitionen (co. 423)
Mit dem Bilanzgesetz wird zwar die Regelung für den Steuerbonus auf Neuinvestitionen nicht abgeändert, nichtsdestotrotz möchten wir kurz nochmals auf die Tabelle vom Vorjahr erinnern. So ist ab dem Jahr 2023 kein Steuerbonus für normale Investitionen vorgesehen. Der Steuerbonus für Investitionen 4.0 beträgt nur mehr max. 20%, anstatt der für 2022 geltenden max. 40%. Einzig und allein für die Investitionen 4.0 wird eine Änderung eingeführt, nämlich können die vorgemerkten Investitionen im Jahr 2022 nicht bis 30. Juni 2023 getätigt werden, sondern bis 30. September 2023.
Normale Investitionen | Investitionen 4.0 (materiell) | Investitionen 4.0 (immat.) | |
für 2022 |
Bonus 6% (Kosten max. 2 Mio.€) |
Bonus 40% (Kosten bis 2,5 Mio. €) Bonus 20% (Kosten bis 10 Mio. €) Bonus 10% (Kosten bis 20 Mio. € ) |
Bonus 20% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
für 2023 |
Kein Bonus (6%, nur falls Vormerkung und Anzahl. von 20% innerhalb 31.12.2022) |
Bonus 20% (Kosten bis 2,5 Mio. €) Bonus 10% (Kosten bis 10 Mio. €) Bonus 5% (Kosten bis 20 Mio.) |
Bonus 20% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
für 2024 | Kein Bonus | gleiche Regelung wie für 2023 |
Bonus 15% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
für 2025 | Kein Bonus | gleiche Regelung wie für 2023 |
Bonus 10% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
Alle operativen Hinweise und sonstigen Hinweise entnehmen sie aus unserem Sonderrundschreiben Nr. 15/2021.
Privatisierung ("estromissione") betrieblich genutzter Immobilien des Einzelunternehmers (co. 106)
Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien aus der Unternehmertätigkeit herausnehmen, indem sie auf den Mehrerlös eine Ersatzsteuer von 8% bezahlen. Die Privatisierung betrifft Betriebsimmobilien, welche aufgrund der Klassifizierung im Kataster entweder rein betrieblich genutzt werden ("per natura") oder auch jene, welche zwar als Wohneinheiten eingetragen sind, jedoch betrieblich genutzt werden ("per destinazione"). Der Mehrerlös ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Wert, wobei als Marktwert der aufgewertete Katasterwert verwendet werden kann. Die Privatisierung betrifft die betrieblichen Güter, welche zum 31. Oktober 2022 gehalten wurden und muss innerhalb 31. Mai 2023 erfolgen. Die Privatisierung ist rückwirkend mit 01. Jänner wirksam.
Wiedereinführung der begünstigten Zuweisung von Betriebsgütern („assegnazione“)
Mit dem Bilanzgesetz wird die früher geltende Zuweisung von Betriebsgüter wieder eingeführt:
- Herauslösung von betrieblich genutzten Immobilien aus Gesellschaften, welche am 30. September 2022 im Besitz waren.
- Begünstigte Zuweisung von Betriebsgüter, welche in öffentliche Register eingeschrieben sind und nicht betrieblich genutzte Immobilien an die Gesellschafter bzw. Umwandlung in eine einfache Gesellschaft.
Die Zuweisung muss innerhalb 30. September 2022 erfolgen. Die Ersatzsteuer beträgt 8% bzw. 10,% für nicht operative Gesellschaften und muss in 2 Raten eingezahlt werden.
Aussetzung der Abschreibungen für 2023 (mit Gesetz „Milleproroghe“)
Diese Bestimmung wird mit dem Gesetz „Milleproroghe“ (Gesetz Nr. 198/2022) eingeführt. Bereits unter dem Jahr 2022 wurde mit verschiedenen Gesetzen die Aussetzung der Abschreibung für die Geschäftsjahre 2021 (ohne Limits) und 2022 verlängert. Mit der neuen Vorschrift wird die Aussetzung auch auf das Geschäftsjahr 2023 verlängert, vorbehaltlich der Zuführung der ausgesetzten Abschreibungen auf eine unteilbare Reserve und der entsprechenden Mitteilung im Bilanzanhang.
Refinanzierung "Nuova Sabatini" und Änderung der Auszahlung (co. 414-416)
"Nuova Sabatini" betrifft eine Zinsförderung auf Darlehen oder Leasingverträge, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,75% bzw. 3,575% (für Industrie 4.0) beträgt. Bereits im Vorjahr wurde die Förderung bis 2027 beschlossen. Nun wurden zusätzliche Geldmittel bereitgestellt.
Steuerbonus auf das Sponsoring von Sportvereine (co. 615)
Auf die Sponsorleistungen an Sportvereine im. 1. Trimester 2023 können Unternehmen und Freiberufler einen Steuerbonus in Höhe von 50% geltend machen, bis zu einem Maximalbetrag von 10.000 Euro. Dieser Bonus war in den Vorjahren bereits vorgesehen. Der Bonus kann jedoch nur angewandt werden, wenn der Sportverein beim CONI angegliedert ist und nicht das Pauschalsystem gemäß Gesetz 398/1991 anwendet.
Begünstigte Abfindung von Steuervergehen des Jahres 2021 (co. 174-178)
Mit dem „ravvedimento operoso speciale“ wird eine begünstigte Abfindung der Steuervergehen des Jahres 2021 eingeführt. Die Strafe beträgt nur 1/18 des Mindestbetrages und kann auf mehrere Raten aufgeteilt werden. Die Zahlung und die Korrekturerklärung müssen innerhalb 31. März 2023 abgewickelt werden.