Befreiung von der IRAP für Einzelunternehmen und Freiberufler (co. 8 und 9)
Ab dem Geschäftsjahr 2022 sind Einzelunternehmen und Freiberufler, unabhängig ob diese eine autonome Geschäftseinheit bilden, von der Abfassung der IRAP-Erklärung und der Einzahlung der IRAP befreit.
Am Rande vermerkt: Der aktuell geltende IRAP Satz von 2,68% in Südtirol wurde mit Beschluss der Landesregierung ab dem Geschäftsjahr 2022 auf 3,90% erhöht.
Steuerbonus für neue Investitionen (co. 44)
Wie bereits in unserem Sonderrundschreiben Nr. 15/2021 berichtet, gibt es auch bzgl. des Steuerbonus auf neue Investitionen einige Neuerungen, welche in der folgenden Tabelle zusammengefasst werden:
Normale Investitionen | Investitionen 4.0 (materiell) | Investitionen 4.0(immat.) | |
für 2022 |
Bonus 6% (Kosten max. 2 Mio.€) |
Bonus 40% (Kosten bis 2,5 Mio. €) Bonus 20% (Kosten bis 10 Mio. €) Bonus 10% (Kosten bis 20 Mio. €) |
Bonus 20% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
für 2023 |
Kein Bonus (6%, nur falls Vormerkung und Anzahl. von 20% innerhalb 31.12.2022) |
Bonus 20% (Kosten bis 2,5 Mio. €) Bonus 10% (Kosten bis 10 Mio. €) Bonus 5% (Kosten bis 20 Mio. €) |
Bonus 20% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
für 2024 | Kein Bonus | gleiche Regelung wie für 2023 |
Bonus 15% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
für 2025 | Kein Bonus | gleiche Regelung wie für 2023 |
Bonus 10% (Kosten bis max. 1 Mio. €) |
Alle operativen Hinweise und sonstigen Hinweise entnehmen sie unserem Sonderrundschreiben Nr. 15/2021.
Abschaffung Patentbox und Einführung einer Sonderabschreibung (co. 10 und 11)
Mit der Begleitverordnung zum Bilanzgesetz wird die sogenannte Patentbox abgeschafft und als Ersatz eine Sonderabschreibung auf die Kosten für Forschung & Entwicklung eingeführt. Diese Bestimmung wird durch das Bilanzgesetz nochmals abgeändert. Die Patentbox sah bisher eine begünstigte Besteuerung der Erträge (oder des Übergewinns) aus der Nutzung von Patenten oder anderen geistigen Rechten vor. Die neue Sonderabschreibung beträgt nun 110%, diese gilt aber nur mehr für folgende Kosten:
- Mittels Copyright geschützte Software;
- Industriepatente;
- Zeichnungen und Modelle;
Prozesse, Formeln und Informationen, welche juristisch schützbar sind und Markenrechte sind im Vergleich zur Begleitverordnung nicht mehr förderbar.
Diese Option für die Sonderabschreibung hat eine Dauer von 5 Jahren, ist unwiderruflich und nach Ablauf erneuerbar. In diesem Zeitraum ist es nicht möglich, zudem für den Bonus für Forschung & Entwicklung anzusuchen. Jene, welche bisher die Patentbox anwenden, können auf das neue System wechseln.
Steuerbonus für Forschung und Entwicklung (co. 45)
Der Steuerbonus für Forschung & Entwicklung wird verlängert, wobei ab dem Jahr 2022 die %-Sätze geändert werden. So wird die Höhe und die Berechnung des Steuerbonus nun je nach Art der Investition geregelt:
- Forschung und Entwicklung: ab 2022 20% bis max. 4 Mio Euro; ab 2023-2031 10% bis max. 5 Mio. Euro;
- Technologische Innovation, Design und Musterkollektionen: Steuerbonus 10% bis max. 2 Mio. Euro; für 2024-2025 5% bis max. 2 Mio Euro;
- Andere innovative Tätigkeiten: für 2022: 15% bis max. 2 Mio. Euro; für 2023: 10% bis max. 4 Mio. Euro; für 2024-2025: 5% bis max. 4 Mio. Euro;
Aussetzung der Abschreibungen für 2021 (co. 711)
Bereits letztes Jahr wurde eine Bestimmung eingeführt (Art. 60, c. 7-bis DL 104/2020), damit die Abschreibungen unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben werden können. Mit der neuen Verordnung wird die Bestimmung auch auf die Bilanz 2021 erweitert, jedoch nur, falls die Aussetzung der Abschreibungen für 2020 angewendet wurde. In der Praxis wurde diese Möglichkeit kaum verwendet, da diese Bestimmung nur rein zivilrechtliche Auswirkungen hatte und somit die Abschreibungen steuerlich trotzdem erfasst werden mussten.
Erhöhung Limit Verrechnung von Guthaben (co. 72)
Das Limit für die horizontale Verrechnung von Guthaben wird ab dem 01. Jänner 2022 auf 2 Mio. Euro erhöht. Das Limit betrifft aber nicht die Guthaben, welche im Quadro RU der Steuererklärung erfasst werden und wo das Limit weiterhin die 250.000 Euro bleibt (vorbehaltlich Ausnahmen, welche gesetzlich geregelt sind).
Aufschub MwSt.-Befreiung für Vereine auf 2024 (co. 683)
Mit dem Art. 5, Abs. 15-quater des DL 146/2021 („decreto fisco-lavoro“) wurde eine EU Verordnung umgesetzt, welche eine größere Auswirkung auf Vereine hat. Viele Leistungen von Vereine wären dann nicht mehr von der MwSt. ausgeschlossen, sondern würden dann in den Anwendungsbereich der MwSt. fallen, auch wenn eine generelle Befreiung gelten würde. Die Konsequenz daraus wäre, dass viele Vereine eine MwSt.-Nummer benötigen und viele Leistungen mittels Rechnung abgerechnet werden müssten. Mit dem Bilanzgesetz für 2022 wird diese Bestimmung nun auf das Jahr 2024 aufgeschoben, damit sich die Vereine zeitlich anpassen und damit Klarstellungen auf spezifische Fragen kommen können.
Weiteres wird das Pauschalsystem gemäß Art. 5, Abs. 15-quinquies des DL 146/2021 aufgeschoben, welches mit 01. Jänner 2022 in Kraft hätte treten sollen. Dieses Pauschalsystem bis 65.000 Euro wäre als Übergangslösung eingeführt worden, bis dann die steuerlichen Bestimmungen gemäß Titel X des Kodex des Dritten Sektors greifen würden. Somit gilt für Vereine für mindestens 2022 noch das Pauschalsystem gemäß Gesetz 398/1991.
Refinanzierung "Nuova Sabatini" und Änderung der Auszahlung
"Nuova Sabatini" betrifft eine Zinsförderung auf Darlehen oder Leasingverträge, welche auf max. 5 Jahre berechnet wird und 2,75% bzw. 3,575% (für Industrie 4.0) beträgt. Bereits im Vorjahr wurde die Förderung bis 2025 beschlossen. Nun wurden Geldmittel bis 2027 zur Verfügung gestellt.
Weiteres wurde wieder eingeführt, dass die Auszahlung des Zinsbeitrages in mehreren Raten erfolgt. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nun in einer einzigen Rate, wenn die Förderung nicht mehr als 200.000 Euro ausmacht. Dies hat den Vorteil, dass nicht viele Ansuchen gestellt werden müssen.