Änderung der Absetzbarkeit von Spesen in der Steuererklärung
Bis auf einige Ausnahmen, wird ab dem Jahr 2020 die Absetzbarkeit von Spesen (19% bzw. 26%) gemäß Art. 15 TUIR nach dem Einkommen gestaffelt. Bis zu einem Gesamteinkommen von 120.000 Euro steht die Absetzbarkeit voll zu, in einem degressiven Verhältnis bis zu einem Einkommen von 240.000 Euro und ab 240.000 Euro steht keine Absetzbarkeit mehr zu. Die Ausnahmen dazu sind:
- Arztspesen gemäß Art. 15, Abs. 1, Buchst. c) TUIR;
- Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Ankauf und Neubau der Hauptwohnung und landwirtschaftliche Darlehen.
Damit die Spesen absetzbar sind, darf die Bezahlung dieser ab 2020 ausschließlich mit elektronischen Zahlungsmitteln (z.B. Bankomat-/Kreditkarte, Banküberweisung) erfolgen. Ausgenommen sind folgende Ausgaben, welche weiterhin mit Bargeld getätigt werden können:
- Ankauf von Medikamenten und medizinischen Geräten;
- Sanitäre Leistungen von öffentlichen oder privaten Strukturen, welche vom SSN anerkannt sind.
Zusätzlich wird die Absetzbarkeit von Tierarztspesen bzw. Medikamenten für Tiere von 387,34 Euro auf 500,00 Euro erhöht (der Selbsteinbehalt von 129,11 Euro bleibt bestehen).
Neue Absetzbarkeit des Besuchs von Musikschulen
Ab dem Jahr 2021 können Spesen (max. 1.000 Euro) für den Besuch der Musikschulen und Konservatorien für Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 18 Jahren in Höhe von 19% abgesetzt werden, sofern das Gesamteinkommen den Betrag von 36.000 Euro nicht übersteigt.
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Mit dem Dekret wurde für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit für das Jahr 2020 verlängert, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken wird einheitlich mit 11% festgelegt. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Es gelten folgende Bestimmungen:
- Die Beteiligungen dürfen nicht an quotierte Gesellschaften gehalten werden;
- Es muss bis 01. Juli 2020 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2020 eingeholt werden.
500 Euro Kulturbonus für 18-Jährige Verlängerung
Der 500 Euro Kulturbonus steht bereits seit einigen Jahren den 18-jährigen Jugendliche zu, damit diese Leistungen wie Kino-, Museums- oder Theaterbesuche, Bücher, Konzerte etc. in Anspruch nehmen können. Der Kulturbonus wird für das Jahr 2020 verlängert, sodass all jene, welche im Jahr 2020 volljährig werden, den Bonus in Anspruch nehmen können. Der Antrag erfolgt online mittels SPID Zuganges.
Bonus für Bezahlung mit elektronischen Zahlungsmitteln
Volljährige Staatsbürger erhalten einen Bonus bzw. bekommen einen Geldbetrag rückerstattet, wenn sie außerhalb ihrer Unternehmertätigkeit Zahlungen mittels elektronischen Zahlungsmitteln tätigen. Der Bonus soll Anreiz sein, vermehrt elektronische Zahlungsmittel zu verwenden und weniger in Bar zu bezahlen. Die genauen Modalitäten werden mit einem Dekret geregelt, welches innerhalb 30. April 2020 ausgearbeitet werden muss.