Neuerungen des Dekretes "Cura Italia"

Wie bereits angekündigt, werden wir laufend über neue Informationen berichten, welche steuerliche Vorteile mit sich bringen.

INPS Bonus in Höhe von 600 Euro (Art. 27-38)

Bereits gestern haben wir eine Rundmail verschickt, in welcher wir unsere Kunden aufmerksam gemacht haben, dass wir ab heute, 01. April, für den 600 Euro Bonus bei der INPS ansuchen werden.
Dieser Dienst (inkl. Eröffnung INPS Zugang) wird von uns kostenlos angeboten, auch um den Kunden in dieser schwierigen Zeit entgegenzukommen.
Für welche Personen wird der Antrag eingereicht?

  • Freiberufler und Verwalter von Gesellschaften, welche in der Sonderverwaltung INPS („gestione separata“) eingeschrieben sind (Sie dürfen keine Rente beziehen und auch in keiner anderen Fürsorgekasse eingeschrieben sein);
  • Unternehmer, mitarbeitende Familienmitglieder oder Gesellschafter, welche in der INPS Sektionen Kaufleute und Handwerker sind (Sie dürfen keine Rente beziehen und auch in keiner anderen Fürsorgekasse eingeschrieben sein – Ausnahme Sonderverwaltung INPS);
  • Landwirte („coltivatori diretti“);
  • Vertreter, welche bei der ENASARCO eingeschrieben sind (Sie dürfen keine Rente beziehen und auch in keiner anderen Fürsorgekasse eingeschrieben sein);

Weiteres können auch folgende Personen um den Bonus ansuchen, für welche wir den Antrag aber nicht stellen:

  • Saisonsarbeiter, welche ihre Arbeit zwischen 01.01 und 17.03 aufgeben mussten und zum Stichdatum 17. März kein abhängiges Arbeitsverhältnis hatten;
  • Landwirtschaftliche Arbeiter, welche im Jahr 2019 mind. 50 Arbeitstage aufweisen konnten

Falls wir hier trotzdem den Antrag stellen sollen und Sie der Meinung sind, dass Ihnen der Bonus zusteht, dann bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.
Wir gehen davon aus, dass die INPS vor der Auszahlung den Antrag auf seine Korrektheit überprüfen wird und sicherlich kontrolliert, ob der Bonus effektiv zusteht (siehe Einschränkungen oben). Auch wenn wir die Position aller Kunden überprüft haben, kann es aufgrund der sehr „allgemein“ gehaltenen Bestimmungen trotzdem passieren, dass der Antrag nicht angenommen wird, wenn der Bonus nicht zusteht.

Bonus in Höhe von 600 Euro für Freiberufler, welche nicht bei der INPS eingeschrieben sind (Art. 44)

Am 28. März wurde vom Arbeitsministerium ein Rundschreiben veröffentlicht, welches erste Klarstellungen zum Bonus von 600 Euro liefert, welcher auch von Freiberuflern in Anspruch genommen werden kann, die nicht bei der INPS eingeschrieben sind. Der Bonus betrifft somit Freiberufler wie z.B. Wirtschaftsberater, Anwälte, Notare, Arbeitsrechtsberater, Ingenieure, Ärzte etc. Es wird zwischen zwei Einkommensschwellen unterschieden:

  • Einkommen im Jahr 2018 unter 35.000 Euro
    Der Bonus steht jenen zu, welche ihre Tätigkeit nicht ausüben können, da sie von den einschränkenden Maßnahmen der Coronakrise betroffen sind;
  • Einkommen im Jahr 2018 zwischen 35.000 Euro und 50.000 Euro
    Der Bonus von 600 Euro steht nur jenen zu, welche aufgrund der Corona Krise zwischen 23. Februar und 31. März 2019 die Tätigkeit schließen mussten, oder, welche im 1. Trimester 2020 im Vergleich zum 1. Trimester 2020 eine Reduzierung des Einkommens von über 33% hatten;

Der Bonus steht nicht zu, wenn man im gleichen Zeitraum ein abhängiges Arbeitsverhältnis hatte, eine Pension erhalten hat oder bereits für einen ähnlichen Bonus angesucht hat.
Antrag: Der Antrag kann ab 01. April eingereicht werden. Es fehlen aber wiederum die Durchführungsbestimmungen und die Umsetzung durch die einzelnen Fürsorgekassen, da der Antrag nicht zentral gestellt wird, sondern an die jeweilige Fürsorgekasse.
Hier liegt wieder das Problem im Detail. Da Freiberufler meistens ein hohes Einkommen aufgrund fehlender Betriebskosten aufweisen, können viele Freiberufler den Bonus nicht in Anspruch nehmen. Falls jemand hineinfällt, dann muss zuerst das Einkommen des 1. Trimester errechnet werden. Da die Leistungen im 1. Trimester 2020 normalerweise nicht sehr von der Krise betroffen waren, wird auch das Einkommen nicht so sehr vom Vorjahr abweichen.

Baustellen - Klarstellungen

Mit dem Dekret des Ministerpräsidenten vom 22. März und 25. März wurden die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Staatsebene weitestgehend stillgelegt. So wurden u.a. auch die Tätigkeiten auf den Baustellen geregelt, weshalb Baufirmen oder andere Handwerksbetriebe ihre Tätigkeiten bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr ausüben können. Mit einer Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 15 vom 28. März 2020 wurden einige Tätigkeiten geregelt, sodass eine Ausübung folgender Tätigkeiten unter gewissen Bedingungen möglich ist:

  • Ateco Kodex 42 (Tiefbau: mit Ausnahme 42.91, 42.99.01 und 42.99.09);
  • Ateco Kodex 43.2 (Elektro- und Wasserinstallation, sonstige Bauabeiten und Installationen)

Dies unter der Auflage, dass auf der Baustelle gleichzeitig maximal 5 Mitarbeiter, mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet, tätig sein dürfen. Dazu dürfen noch evtl. Techniker, Planer und Lieferanten anwesend sein.
Hierbei benötigt es einiger weiterer Klarstellungen:

  • Ausschlaggebend ist nicht die gemeldete Tätigkeit des Unternehmens, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Wenn die Tätigkeit jedoch gemeldet wurde, dann überwiegt die Tätigkeit im Handelsregister vor der Eintragung bei der Agentur;
  • Falls die Tätigkeit ausgeübt wird, dann ist eine Meldung an das Regierungskommissariat zu machen. Auch wenn dies anscheinend nicht gemacht werden muss, wenn die Tätigkeit erlaubt ist, so soll die Meldung aus Vorsicht trotzdem gemacht werden;
  • Zusätzlich müssen die Arbeitgeber ein Regelungsprotokoll zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und zur Gewährleistung einer gesunden Arbeitsumgebung einhalten. Hierfür ist die Konsultation des Sicherheitskoordinators vorgesehen.

Um Ihnen hier detaillierte Auskünfte geben zu können, hat sich Herr Bernd Hainz, Mitglied der Beratergruppe FIDERAS Consulting, bereit erklärt, uns das Rundschreiben bezüglich der Arbeitsschutzmaßnahmen COVID-19 im Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die beiden Rundschreiben, welche als Anhang beigelegt werden, enthalten detaillierte Informationen, welche Maßnahmen im Unternehmen und auf Baustellen geplant und umgesetzt werden müssen.

Antrag um Elternurlaub für Selbstständige

Das Dekret "Cura Italia" enthält unter anderem auch den Sonderurlaub für Eltern (dazu siehe unser Rundschreiben von letzter Woche - Anlage Lohnstudio GmbH). Es handelt sich dabei um einen außerordentlichen Urlaub von insgesamt höchstens 15 Tagen, welcher alternativ von nur einem der beiden Elternteile für den Zeitraum der Schließungen von Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen, aufgrund der Covid-19-Krise, genommen werden kann.
Hierbei soll hingewiesen werden, dass dieser Sonderurlaub „congedo parentale“ auch für  Selbstständige gilt, also für Eltern, welche in der Sonderverwaltung INPS („gestione separata“) oder in allen sonstigen Verwaltungen der INPS (z. B. Handwerk, Kaufleute, Landwirte) eingetragen sind

Höhe der Zulage:

  • Für Eltern oder das Elternteil, welches in der Sonderverwaltung INPS „gestione separata“ eingetragen ist, beträgt der Tagessatz 50% des für den normalen Elternurlaub beantragten Tagessatzes.
  • Für Eltern oder Elternteile, welche in allen übrigen Verwaltungen der INPS eingetragen sind, beträgt der Tagessatz 50% des konventionalen Tagessatz für Elternurlaub.

Ansuchen:
Das Ansuchen ist über die Online-Plattform NISF/INPS (Verwendung des INPS-Pin, Spid) zu stellen, wobei folgende Unterscheidung gilt:

  • Eltern mit Kindern bis zu 3 Jahren, welche in der Sonderverwaltung INPS eingetragen sind: können das bereits bestehende Verfahren für Elternurlaub anwenden;
  • Eltern mit Kindern bis zu 1 Jahr, welche in allen übrigen Verwaltungen der INPS eingetragen sind: können das bereits bestehende Verfahren für Elternurlaub anwenden;
  • Eltern, welche bereits den normalen Elternurlaub voll beansprucht haben: für diese wird ein eigenes Formular „congedo Covid-19“ bereitgestellt.

Der Sonderurlaub für Eltern kann für den Zeitraum ab 05. März 2020 in Anspruch genommen werden. Ein rückwirkender Antrag ist somit möglich.

Bonus "baby sitting" in Höhe von 600 Euro

Mit dem Dekret "Cura Italia" wurde u.a. auch ein Bonus für Babysitterdienste eingeführt. Dies als alternative zum neuen Sonderurlaub für Eltern. Der Bonus beträgt 600 Euro und steht jeden Familien zu, welche Kinder unter 12 Jahren haben und den neuen Sonderurlaub nicht beanspruchen können.
Die INPS hat bekannt gegeben, dass das Ansuchen für den Bonus "Babysitting" ab dem 1. April gestellt werden kann.

 

Rundschreiben
Alle Rundschreiben
ATATCHITALYBOZENBRUNECKTOBLACHSAND IN TAUFERS
Öffnungszeiten
  • Montag - Donnerstag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
  • 14:30 - 17:00 Uhr
  • Freitag
  • 08:30 - 12:00 Uhr
Bruneck
Nordring 25 - I - 39031
Fax.: +39 0474 572 399
Routenplaner
Bozen
Südtirolerstraße 40 - I - 39100
Fax.: +39 0474 572 389
Routenplaner
Sand in Taufers
Rathausstraße 4 - I - 39032
Fax.: +39 0474 572 397
Routenplaner
Toblach
Gebrüder Baur Straße 1 - I - 39034
Routenplaner