Wie in verschiedenen Rundschreiben im Detail erläutert, wurden mit verschiedenen Dekreten in den Jahren 2022 und 2023 Fördermaßnahmen für den Ankauf von Treibstoff (Diesel und Benzin) im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit erlassen. Diese Fördermaßnahmen drücken sich in der Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus.
Mit Umwandlung des Dekretes DL Nr. 198/2022 wurde nun die Frist für die Verrechnung des Steuerguthabens betreffend das III. Trimester 2023 vom 31.03.2023 auf den 30.06.2023 verlängert. Zudem wurde der Steuerkodex für die Verrechnung des Steuerguthabens betreffend das I. Trimester 2023 veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die aktualisierte und vollständige Übersicht mit sämtlichen Eckdaten zu den Steuerguthaben.
Übersicht Steuerguhaben 2022+2023 für landwirtschaftliche Tätigkeit:
3. Trim. 2022 | 4. Trim. 2022 | 1. Trim. 2023 | |
Gesetzesnorm | Art. 7, DL 115/2022 |
Art. 2, DL 144/2022 |
Art. 1, Abs. 45-50, L. 197/2022 |
Anwendungsbereich | Diesel und Benzin für Fahrzeuge im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit | Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung | Diesel und Benzin für Fahrzeuge und Beheizung von Gewächshäusern und Produktionsgebäuden für Tierhaltung |
Steuerbonus | 20% | 20% | 20% |
Steuerkodex F24 | 6972 | 6987 | 7014 |
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 | 30.06.2023 | 30.06.2023 | 31.12.2023 |
Meldung Steuerguthaben (innerhalb 16.03.2023) | JA | JA | NEIN |
Bruneck, am 07.03.2023
Verfasser: Dr. Thomas Graber