Wie in unseren Rundschreiben Nr. 07/2022, Nr. 11/2022, Nr. 12/2022 und Nr. 14/2022 erläutert, wurden mit verschiedenen Dekreten im Jahr 2022 Fördermaßnahmen für die Bekämpfung der steigenden Energiekosten von Strom und Gas erlassen. Diese Fördermaßnahmen drücken sich in der Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus.
Im Rahmen der Umwandlung des Dekretes „aiuti-quater“ (DL Nr. 176/2022) und der Veröffentlichung des Bilanzgesetzes 2023 (Gesetz Nr. 197/2022) wurden die Steuerguthaben für Energie- und Gasverbrauch für die Zeiträume Dezember 2022 und I. Trimester 2023 bestätigt, wobei für das I. Trimester 2023 die Förderungen erhöht wurden. Des weitern wurden die Verrechnungsfristen für die einzelnen Steuerguthaben, sowie die Frist für die Einreichung der Meldung betreffend die Steuerguthaben 2022 verlängert.
Steuerguthaben für Dezember 2022
Die Steuergutschriften für energieintensive und nicht energieintensive, sowie für gasintensive und nicht gasintensive Unternehmen wurden im gleichen Ausmaß wie sie für Oktober/November 2022 Geltung hatten, auf den Monat Dezezmber 2022 ausgedehnt. Für die Berechnung der Erhöhung der Durchschnittspreise muss das 3. Trimester im Vergleich 2019 und 2022 herangezogen werden. Für die Monate Oktober/November gilt als Voraussetzung ein Stromanschluss von 4,5kW und höher.
Steuerguthaben für I. Trimester 2023
Mit Bilanzgesetz 2023 wurden die Steuergutschriften für energieintensive und nicht energieintensive, sowie für gasintensive und nicht gasintensive Unternehmen im erhöhten Ausmaß für das I. Trimester 2023 verlängert. Für nicht-energieintensive Unternehmen gilt die Förderung im Ausmaß von 35% (bisher 30%), während für die anderen Unternehmen die Förderung im Ausmaß von 45% (bisher 40%) gilt. Für die Berechnung der Erhöhung der Durchschnittspreise muss das IV. Trimester im Vergleich 2019 und 2022 herangezogen werden. Wie für das III. Trimester gilt als Voraussetzung ein Stromanschluss von 4,5kW und höher.
Meldung für Steuerguthaben 2022
Die Nutznießer der Steuerguthaben für das Jahr 2022 sind verpflichtet eine Meldung über die Höhe der zustehenden Steuerguthaben einzureichen. Die bisherige Einreichfrist vom 16. Februar 2023 wurde auf den 16. März 2023 verlängert. Die Modalitäten dieser Meldung müssen von der Agentur der Einnahmen noch festgelegt werden.
Frist Verrechnung Steuerguthaben III. und IV. Trimester 2022
Für die Steuerguthaben betreffend das III. und IV. Trimester 2022 war ursprünglich als Frist für die Verrechnung mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 der 31. März 2023 vorgesehen. Die Frist für die Verrechnung dieser Guthaben wurde nun auf den 30. September 2023 verlängert.
Mitteilung der Strom- und Gaslieferanten
Die Strom- und Gaslieferanten werden weiterhin verpflichtet auf Anfrage der Kunden eine Mitteilung mit Berechnung des Anstieges der Durchschnittspreise und des Steuerguthabens auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht für jene Strom- und Gaslieferanten gegenüber jenen Kunden, welche in den Vergleichszeiträumen und im Zeitraum betreffend das Steuerguthaben einen Stromliefervertrag aufrecht hatten. Die Anfrage um die Mitteilung muss dabei innerhalb 60 Tage nach Ablauf des zutreffenden Zeitraumes gestellt werden. Dies gilt sowohl für die Steuergutschrift betreffend die Zeiträume Oktober/November 2022 und Dezember 2022, als auch betreffend den Zeitraum I. Trimester 2023.
Der Antrag um diese Mitteilung sollte per PEC-Mail an den Strom- oder Gaslieferanten gestellt werden. Für den Antrag gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Formulierung kann wie folgt gestaltet werden:
Betreff: "Antrag um Berechnung der Steuergutschrift“
Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche hiermit für das Unternehmen …, mit Sitz in …, MwSt.-Nr. …, Steuernummer … und Kundennummer … um Berechnung und Mitteilung der Steuergutschrift für den Stromverbrauch (bzw. Gasverbrauch) im Oktober/November 2022 (alternativ: Dezember 2022 oder I. Trimester 2023).
Hinweis: Betreffend das IV. Trimester 2022 sollen für die Zeiträume Oktober/November bzw. Dezember getrennte Berechnungen angefordert werden, da diese Steuerguthaben mit getrennten Steuerkodexen verrechnet werden!
Steuerguthaben für I. und II. Trimester 2022
Mit Entscheid der Agentur der Einnahmen (Nr. 81 vom 30.12.2022) wurde bekannt gegeben dass die Steuerkodexe für die Verrechnung der Steuerguthaben betreffend das I. und II. Trimester 2022 ab 01.01.2023 für die Verrechnung nicht mehr verwendet werden können. Für eine eventuell Nachzahlung können die Steuerkodexe hingegen weiterhin verwendet werden.
Nicht gewerbliche Körperschaften
Mit Rundschreiben der Agentur der Einnahmen (Nr. 36/E vom 29.11.2022) wurden nun auch von offizieller Seite bestätigt, dass diese Steuergutschriften für den Strom- und Gasverbrauch auch den nicht gewerblichen Körperschaften (z.B. Gemeinden) zustehen. Es darf dabei nur jener Energie- bzw. Gasverbrauch berücksichtigt werden, welcher für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten in Anspruch genommen wird.
Allgemeine gültige Hinweise für die einzelnen Steuergutschriften:
- Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es muss kein eigenes Ansuchen gestellt werden;
- Für die Steuerguthaben betreffend Zeiträume im Jahr 2022 muss innerhalb 16.03.2023 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden;
- Die Steuergutschriften betreffend das IV. Trimester 2022 müssen innerhalb 31.09.2023 verrechnet werden, die Steuergutschrift betreffend das I. Trimester 2023 innerhalb 31.12.2023.
- Die Steuergutschrift für Energiekosten wird ausschließlich auf die reinen Energiekosten berechnet. Die Transport-/Verwaltungskosten, Systemkosten und Steuern sind nicht zu berücksichtigen.
- Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP;
- Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen, welche dieselben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen die getätigten Spesen nicht überschreiten.
Übersicht Steuergutschriften Energie- und Gasverbrauch 2022:
3. Trim 2022 | Okt./Nov. 2022 | Dez. 2022 | 1. Trim 2023 | ||
Frist Verrechnung mittels Mod. F24 | Datum | 30.09.2023 | 30.09.2023 | 30.09.2023 | 31.12.2023 |
Frist Anfrage Stromlieferant (60 Tage) | Datum | 29.11.2022 | 29.01.2023 | 01.03.2023 | 30.05.2023 |
Energieintensive Unternehmen | Strombonus | 25% | 40% | 40% | 45% |
Kodex F24 | 6968 | 6983 | 6993 | n. d. | |
Nicht energieintensive Unternehmen | Steuerbonus | 15% | 30% | 30% | 35% |
Kodex F24 | 6970 | 6985 | 6995 | n. d. | |
Gasintensive Unternehmen | Steuerbonus | 25% | 40% | 40% | 45% |
Kodex F24 | 6969 | 6984 | 6994 | n. d. | |
Nicht gasintensive Unternehmen | Steuerbonus | 25% | 40% | 40% | 45% |
Kodex F24 | 6971 | 6986 | 6996 | n. d. |
NB: Die Steuerkodexe für die Steuerguthaben vom I. Trimester 2023 müssen noch veröffentlicht werden
Nachfolgend werden die spezifischen Eigenschaften, Voraussetzungen und Verrechnungsmodalitäten zu den einzelnen Steuergutschriften genauer erläutert.