Wie in unseren Rundschreiben Nr. 07/2022 und Nr. 11/2022 erläutert wurden mit verschiedenen Dekreten (DL Nr. 4/2022 – Dekret „sostegni-ter“, DL Nr. 17/2022 – Dekret „energia“, DL Nr. 21/2022 – Dekret „ucraina-bis“, DL Nr. 50/2022 – Dekret „aiuti“) Fördermaßnahmen für die Bekämpfung der steigenden Energiekosten von Strom und Gas erlassen. Diese Fördermaßnahmen drücken sich in der Form einer zu verrechnenden Steuergutschrift aus. Im Rahmen der Umwandlung des Dekretes DL Nr. 50/2022 wurden die erhöhten Prozentsätze der einzelnen Fördermaßnahmen bestätigt, sowie eine Verpflichtung für die Strom- und Gaslieferanten eingeführt. Des weiteren wurden mit Erlass des Dekretes DL Nr. 115/2022 die Steuergutschriften für den Energie- und Gasverbrauch auf das III. Trimester 2022 ausgedehnt.
Erweiterung der Förderungen für das III. Trimester 2022
Die Steuergutschriften für energieintensive und nicht energieintensive, sowie für gasintensive und nicht gasintensive Unternehmen wurden im gleichen Ausmaß wie sie für das II. Trimester 2022 Geltung hatten, auf das III. Trimester 2022 ausgedehnt. Für die Berechnung der Erhöhung der Durchschnittspreise müssen dabei die nachfolgenden Trimester im Vergleich 2019 und 2022 herangezogen werden.
Mitteilung der Strom- und Gaslieferanten
Die Strom- und Gaslieferanten werden verpflichtet auf Anfrage der Kunden eine Mitteilung mit Berechnung des Anstieges der Durchschnittspreise und des Steuerguthabens auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht für jene Strom- und Gaslieferanten gegenüber jenen Kunden welche in den Vergleichszeiträumen und im Zeitraum betreffend das Steuerguthaben einen Stromliefervertrag aufrecht hatten. Die Anfrage um die Mitteilung muss dabei innerhalb 60 Tage nach Ablauf des zutreffenden Trimesters erfolgen. Dies gilt sowohl für die Steuergutschrift betreffend das II. Trimester, als auch betreffend das III. Trimester 2022.
Der Antrag um diese Mitteilung sollte per PEC-Mail an den Strom- oder Gaslieferanten gestellt werden. Für den Antrag gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Formulierung kann wie folgt gestaltet werden:
Betreff: "Antrag um Berechnung der Steuergutschrift“
Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche hiermit für das Unternehmen …, mit Sitz in …, MwSt.-Nr. …, Steuernummer … und Kundennummer … um Berechnung und Mitteilung der Steuergutschrift für den Stromverbrauch (bzw. Gasverbrauch) im II. Trimester 2022 (alternativ: III. Trimester 2022).
Nicht gewerbliche Körperschaften
Gemäß Interpretation der Gesetzesbestimmung soll die Steuergutschrift für den Strom- und Gasverbrauch auch den nicht gewerblichen Körperschaften (z.B. Gemeinden) zustehen. Dabei kann nur jener Energie- bzw. Gasverbrauch berücksichtigt werden welche für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten getätigt wird.
Allgemeine gültige Hinweise für die einzelnen Steuergutschriften:
- Die Steuergutschriften können selbst ermittelt und mittels
Einzahlungsvordruck Mod. F24 verrechnet werden, d.h. es muss kein
eigenes Ansuchen gestellt werden; - Die Steuergutschriften müssen innerhalb 31.12.2022 verrechnet werden
Hinweis: das zeitliche Limit gilt aktuell nur für Steuergutschriften
betreffend
Energiekosten, wobei das zeitliche Limit auch für die Steuergutschrift
betreffend das III. Trimester 2022 gilt - Die Steuergutschrift für Energiekosten wird ausschließlich auf die
reinen Energiekosten berechnet. Die Transport-/Verwaltungskosten,
Systemkosten und Steuern sind nicht zu berücksichtigen. - Die Steuergutschriften zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die
Einkommenssteuer IRPEF/IRES und für die regionale
Wertschöpfungssteuer IRAP; - Die Steuergutschriften sind kumulierbar mit anderen Förderungen,
welche diesselben Kosten betreffen. Kumuliert dürfen die Förderungen
die getätigten Spesen nicht überschreiten
Nachfolgend werden die spezifischen Eigenschaften, Voraussetzungen und Verrechnungsmodalitäten zu den einzelnen Steuergutschriften genauer erläutert.