Reduzierung des MwSt.-Satzes auf Baby- und Frauenartikel
Einige Babyartikel und Frauenartikel wie Damenbinden und Tampons werden ab dem 01. Jänner 2023 nun dem reduzierten MwSt.-Satz von 5% unterworfen anstatt dem ordentlichen MwSt.-Satz von 22% (Babyartikel) bzw. 10% (Frauenartikel).
Kulturbonus – Änderung der Modalitäten
Mit dem Bilanzgesetz 2022 wurde der Kulturbonus in Höhe von 500 Euro für 18jährige Jungbürger dauerhaft eingeführt. Mit dem neuen Bilanzgesetz werden jetzt die Modalitäten geändert. Zuerst wird die App „18app“ abgeschafft. Weiteres werden nicht mehr einheitlich 500 Euro für jeden Jungbürger vorgesehen, sondern die Höhe des Bonus wird an die Note des Maturadiploms und an die ISEE-Bewertung gekoppelt. Bei einer Maturapunktezahl von 100 und einer ISEE-Bewertung bis 35.000 Euro können dadurch max. 1.000 Euro erhalten werden.
Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen (co. 126-147)
Mit dem Bilanzgesetz wird die Besteuerung von Kryptowährungen erstmal geregelt. So wird eine neue Kategorie unter dem Bereich der verschiedenen Einkommen („attività diverse“) gemäß Art. 67 TUIR eingeführt. Dort fallen nun alle Mehrerlöse oder Erlöse aus dem Verkauf, der Rückerstattung oder aus dem Eigentum von Kryptowährungen hinein, welche den Wert von 2.000 Euro pro Geschäftsjahr übersteigen. Weiteres kann der Anschaffungswert der Investitionen in den Vorjahren zum Zwecke der Bestimmung der Mehr- oder Mindererlöse bestimmt werden, welche zum 01. Jänner 2023 gehalten werden. Dieser Wert wird mit einer Ersatzsteuer von 14% besteuert. Ausserdem wird eine begünstigte Abfindung für die nicht erklärten Kryptowährungen in den Vorjahren eingeführt.
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (co. 107-109)
Mit dem Bilanzgesetz wird für natürliche Personen, außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit und für einfache Gesellschaften die Möglichkeit für das Jahr 2023 verlängert, eine Aufwertung der Beteiligungen und der Grundstücke vorzunehmen, welche zum 01. Jänner 2023 gehalten wurden. Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken wird einheitlich mit 16% festgelegt. Die Aufwertung hat den Vorteil, dass bei evtl. Veräußerungen eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte oder Veräußerungsgewinne erreicht werden können. Es gelten folgende Bestimmungen:
- Es muss bis 15. November 2023 ein entsprechendes beeidetes Schätzgutachten mit Bestimmung des Wertes zum 01.01.2023 eingeholt werden.
- NEU: Die Beteiligungen dürfen nun auch an quotierte Gesellschaften gehalten werden;
Besteuerung von Trinkgelder (co. 58-62)
Die Trinkgelder in der Hotellerie und im Restaurantgewerbe werden ab 2023 einheitlich mit 5% versteuert. Dies hat den Hintergrund, dass der Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder, auch mit POS-Geräten, den Arbeitnehmern ohne Probleme weitergeben und auch überweisen kann. Dies ist jedoch nur möglich, sofern der Arbeitnehmer nicht mehr als 50.000 Euro verdient und die Trinkgelder nicht mehr als 25% des Einkommens ausmachen.