Die Frist für die Beantragung des CIN-Codes für Beherbergungsbetriebe wird aufgeschoben. Der letztmögliche Termin ist nun der 1. Jänner 2025.
Nachfolgend nochmals kurz die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
A) Wer ist zur Beantragung verpflichtet:
§ Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Residence)
§ Privatzimmervermieter
§ Urlaub-auf-dem-Bauernhof
§ Vermieter von touristisch genutzten Immobilien
B) Veröffentlichungsplicht:
Der nationale Kenncode (CIN) muss künftig bei jeder Werbeanzeige (Print- oder Onlineanzeige) und auf der Homepage der Beherbergungsstruktur angeführt, sowie den Buchungsportalen und Immobilienvermittelnden mitgeteilt werden. Auch letztere sind verpflichtet den Kodex in deren Anzeigen anzugeben. Weiters muss er im Außenbereich von allen Gebäuden, in denen sich touristisch genutzte Unterkünfte befinden, angebracht werden.
C) Wie erfolgt die Beantragung?
Die Beantragung erfolgt auf der BDSR-Plattform, welche über diesen Link zu erreichen ist: Banca Dati Strutture Ricettive (BDSR). Der Einstieg erfolgt mittels gültigen SPID (digitale Identität) oder CIE (elektronischer Personalausweis) des Betriebsinhabers bzw. des gesetzlichen Vertreters.
D) Strafen bei Nichtbeantragung:
Ab 01.01.2025 sind die Gemeinden aufgerufen, die Beherbergungsstrukturen bzw. die Vermieter von Unterkünften zu touristischen Zwecken, ohne nationalen Kennkodex (CIN), mit einer Verwaltungsstrafe von 800 Euro bis 8.000 Euro zu ahnen.