Ein durchaus verbreitetes Phänomen ist die gelegentliche Mithilfe des Ehepartners im Betrieb des jeweils anderen Ehepartners. Beispielhaft sei hier die Hilfe des Ehepartners angeführt, der sich, ohne im Betrieb als lohnabhängige Arbeitskraft gemeldet zu sein, sporadisch um kleinere Erledigungen kümmert, wie das Verschicken von E-Mails, die Beantwortung von Telefonanrufen, usw.… Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob diese Mithilfe rechtens oder als „Schwarzarbeit“ zu erachten ist.
Wie der Kassationshof letzthin geklärt hat (Urteil Nr. 20904/2020), ist diese gelegentliche Mithilfe als rechtens zu erachten, da diese aufgrund des gegenseitigen Wohlwollens der Ehepartner geleistet wird und somit die Vermutung gilt, dass die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt. Sie stellt also mehr eine moralische Verpflichtung dar, deren Erfüllung als Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung der Ehepartner eingestuft werden kann.
Damit die Leistungserbringung als gelegentlich gilt, darf diese nicht mehr als 90 Tage im Jahr umfassen (ansonsten greifen die Bestimmungen des Familienunternehmens) und muss dadurch gekennzeichnet sein, dass sie nicht systematisch und stabil (wie z.B. durch Einhaltung fixer Zeiten) erfolgt. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verpflichtung zur INAIL-Versicherung auch in solchen Fällen einzuhalten ist, sofern mehr als 10 Arbeitstage im Jahr geleistet werden.
Schließlich stellt der Kassationsgerichtshof noch klar, dass diese Möglichkeit der gelegentlichen und unentgeltlichen Mitarbeit des Ehepartners nicht für alle Tätigkeiten angewandt werden kann, sondern nur für Inhaber von Handwerks-, Handels- oder landwirtschaftlichen Betrieben.
Bruneck, am 09.02.2021
RA Dr. Andreas Oberleiter