Sehr geehrter Kunde,
das Gesetzesdekret Nr. 202 vom 27. Dezember 2024 regelt dringende Maßnahmen zur Verlängerung gesetzlicher Fristen. Es wurde im Amtsblatt Nr. 302 veröffentlicht und trat am 28. Dezember 2024 in Kraft. Das Gesetz enthält Regelungen, die für Arbeitgeber und Steuersubstitute relevant sind.
Regelungen für ukrainische Flüchtlinge
- Aufenthaltsgenehmigungen
Gemäß Artikel 2 können Aufenthaltsgenehmigungen für ukrainische Flüchtlinge, die ursprünglich bis 31. Dezember 2024 gültig waren, auf Antrag bis zum 4. März 2026 verlängert werden. Diese Genehmigungen können bei Verlängerung auch in Arbeitsgenehmigungen umgewandelt werden, wenn die Person beruflich tätig ist. Diese Aufenthaltsgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, sobald der EU-Rat den Schutzstatus offiziell beendet. - Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Artikel 4 erlaubt es ukrainischen Medizinern und Pflegekräften, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten, bis zum 31. Dezember 2025 temporär in Italien tätig zu sein. Diese Regelung betrifft öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen, die diese Fachkräfte befristet einstel-len dürfen. Ziel ist es, den Fachkräftemangel in Italien zu verringern und den Geflüchteten Arbeitsmöglichkeiten zu bieten. - Sozial- und Unterstützungsmaßnahmen
Artikel 20 verlängert bestehende Maßnahmen zur Unterstützung von Geflüchteten bis zum 31. Dezember 2025. Dies umfasst Hilfeleistungen wie finanzielle Unterstützung, Unterkunft und Integration.
Versicherungspflicht bei Naturkatastrophen
Artikel 13 verlängert die Frist für den Abschluss obligatorischer Versicherungen gegen Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen) an Grundstücken und Gebäude, Anlagen und Maschinen, industrieller und kommerzieller Ausrüstung bis zum 31. März 2025. Unternehmen, die diese Pflicht nicht erfüllen, können bei zukünftigen staatlichen Hilfen oder Subventionen benachteiligt werden.
Befristete Arbeitsverträge
Artikel 14 verlängert die Regelung für Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten (bis max. 24 Monate) bis zum 31. Dezember 2025. Diese Verträge können abgeschlossen werden, wenn:
- spezifische Gründe in den Kollektivverträgen definiert sind, oder
- sofern diese fehlen, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Notwendigkeiten gegeben sind und diese zwischen den Parteien vereinbart wurden.
Verfasser: Ausserhofer & Partner GmbH